OLG Köln – Beschluss vom 11.08.2011
Az.: 4 WF 122/11
Die Parteien stritten hier um die Höhe des Kindesunterhaltes. Der Antragsgegner arbeitet an 5 Tagen die Woche insgesamt 35 Stunden, konnte aber dennoch nicht seine Unterhaltsverpflichtung in Höhe des Existenzminimums des minderjährigen Kindes erfüllen. Das Amtsgericht Brühl entschied daher, dass sich der Antragsgegner ein fiktives Einkommen in Höhe von 200,00 € zurechnen lassen müsse, da es ihm zumutbar sei, eine Nebentätigkeit zur Sicherung des Existenzminimums seines Kindes aufzunehmen, er sich bisher aber nicht um eine solche bemüht hatte.
Der Antragsgegner legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl Beschwerde ein.