Kindesmutter darf bei gemeinsamen Sorgerecht das Kind nicht gegen den Willen des Kindesvaters in Deutschland zurückbehalten

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21.05.2012
Az.: 18 UF 171/11

Der Sachverhalt, dem die Entscheidung zugrunde liegt, verhielt sich so, dass die Parteien geschieden sind und eine gemeinsame 8-jährige Tochter haben. Der Kindesvater besitzt die US-Amerikanische Staatsbürgerschaft und lebt in den USA, die Kindesmutter und die Tochter besitzen die Deutsche und die US-Amerikanische Staatsbürgerschaft und leben derzeit in Deutschland. Im Rahmen der Ehescheidung hatten beide Parteien vor einem US-Amerikanischen Gericht ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart, womit alle wesentlichen Entscheidungen von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden müssen. 2010 reiste die Kindesmutter mit der Tochter nach Deutschland und verweigert seitdem, gegen den Willen des Kindesvaters, eine Rückkehr in die USA.
Das Amtsgericht Celle hatte in diesem Fall eine Rückkehr des Kindes in die USA angeordnet. Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein.

Das Gericht hat der Beschwerde der Kindesmutter nicht stattgegeben und die Entscheidung des Amtsgerichtes Celle bestätigt.
Ausschlaggebend waren in diesem Verfahren die Regelungen des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ). Da beide Eltern sorgeberechtigt sind, bedeutet dies, dass Entscheidungen über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden müssen. Die Kindesmutter hielt sich jedoch gemeinsam mit dem Kind ohne Zustimmung des Kindesvaters in Deutschland auf, womit eine Kindesentführung nach § 3 HKÜ gegeben ist.
Eine Ausnahmevoraussetzung des Art. 13 HKÜ zum Beispiel in Form einer schweren Kindesgefährdung, weswegen trotz widerrechtlicher Kindesentführung eine Rückführung des Kindes nicht anzuordnen ist, sah das Gericht nicht. Auch den Umstand, dass sich das Kind inzwischen schon seit zwei Jahren in Deutschland aufhält und daher durch eine Rückführung in die USA aus der gewohnten Umgebung herausgerissen werde, sah das Gericht aufgrund eines Gutachtens nicht als Kindesgefährdung. Zudem sei gerade diese Situation eine typische Folge einer Kindesentführung weshalb sich die Kindesmutter als Entführende nicht darauf berufen könne.  Ebenso sah das Gericht auch in der Trennung des Kindes von der Mutter kein Argument im Sinne von Art. 13 HKÜ, insbesondere, da es der Mutter frei steht, selbst mit in die USA zurückzukehren.