Müssen Fahrtkosten, die durch die Trennung bedingt sind, bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt werden?
Grundsätzlich müssen die Fahrtkosten zu dem Arbeitsort bei der Ermittlung des Einkommens für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt und abgezogen werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach der Trennung ein weiterer Weg zurückgelegt werden muss.
Vorliegend trennen sich die Eheleute und der Ehemann zieht zu seiner neuen Partnerin. Dadurch verlängert sich sein Arbeitsweg pro Fahrt zur Arbeit um 40 km, also 80 km insgesamt. Die Ehefrau legt wie vorher 35 km zur Arbeit zurück. Für sie ändert sich nichts. In dem Unterhaltsverfahren streiten sich die Parteien um die Anerkennung dieser Fahrtkosten. Weiterlesen...