Müssen Fahrtkosten, die durch die Trennung bedingt sind, bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt werden?
Grundsätzlich müssen die Fahrtkosten zu dem Arbeitsort bei der Ermittlung des Einkommens für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt und abgezogen werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach der Trennung ein weiterer Weg zurückgelegt werden muss.
Vorliegend trennen sich die Eheleute und der Ehemann zieht zu seiner neuen Partnerin. Dadurch verlängert sich sein Arbeitsweg pro Fahrt zur Arbeit um 40 km, also 80 km insgesamt. Die Ehefrau legt wie vorher 35 km zur Arbeit zurück. Für sie ändert sich nichts. In dem Unterhaltsverfahren streiten sich die Parteien um die Anerkennung dieser Fahrtkosten.
Das Oberlandesgericht Köln erkennt die Fahrtkosten von beiden Eheteilen vollumfänglich an.
Im Hinblick auf den Unterhalt ist es dem Ehemann nicht vorwerfbar, dass er weggezogen ist. Anders läge der Fall, wenn ein minderjähriges Kind vorhanden ist und dieses Geld zur Deckung seines Lebensunterhaltes benötigt.
Für die Berechnung der Aufwendungen, die geltend gemacht werden können, zieht das OLG Nr.10.2.2 der in diesem und zahlreichen anderen OLG-Bezirken geltenden Unterhaltsrichtlinien heran. Hiernach werden 0,30 Euro für die ersten 30 Kilometer der Hin- und Rückfahrt veranschlagt sowie 0,20 Euro für jeden weiteren Mehrkilometer. Müssen also täglich 70 Kilometer zurückgelegt werden, werden für 60 km 0,30 Euro berechnet und 10 km à 0,20 Euro. Mithin kommt man zu einem Betrag von 20 Euro pro Arbeitstag. Diese Fahrtkosten werden für ein Jahr auf 220 Arbeitstage hochgerechnet. Dieser Wert wird dann auf einen Monat umgelegt. Von diesem Betrag ist derjenige Steuervorteil, der durch die Möglichkeit zur Absetzung dieser Fahrtkosten als Werbungskosten entsteht, mit 0,30 Euro pro Kilometer entgegenzusetzen.
Weitere Kosten – neben den Fahrtkosten – sind regelmäßig nicht zu beachten (Anschaffungen oder Reperaturen).
Kommt es bei den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen, also berufsbedingt sind, zu einer Übersteigung der Pauschale von 5 % der Nettoeinkünfte, so sind diese Aufwendungen genau und konkret nachzuweisen. Es muss neben der Entfernung von der Wohnung bis zur Arbeit auch dargelegt werden, dass die Nutzung eines Autos notwendig und auch angemessen ist. Ein Grund hierfür wäre der Umstand, dass eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel fehlt.
(OLG Köln. Beschl. v. 10.1.2013 – 4 UF 164/12)