Kosten eines privaten Repetitoriums als Mehrbedarf

Können Kosten für ein privates juristisches Repetitorium als Mehrbedarf geltend gemacht werden?

Kann von Studenten an einer Universität ein kostenloses juristisches Repetitorium besucht werden, so sind Kosten für ein privates Repetitorium nicht als Mehrbedarf anzusehen.

Im vorliegenden Fall studiert die 1988 geborene Tochter Rechtswissenschaften im sechsten Fachsemester. Seit September 2012 nimmt sie an einem privaten juristischen Repetitorium teil, um sich auf das Erste Juristische Examen vorzubereiten. Hierdurch entstehen monatliche Kosten in Höhe von 190 Euro.

Ihre Mutter erzielt Einkommen, welches jedoch nicht den ihr notwendigerweise zustehenden Selbstbehalt übersteigt. Somit ist allein ihr Vater unterhaltspflichtig. Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und gegen wen, ist zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist oder einen anderen Anspruch geltend machen kann und auf der anderen Seite, ob der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Ihren Vater nimmt sie auf Zahlung der Kosten für das Repetitorium als Mehrbedarf im Rahmen ihres Kinderunterhalts in Anspruch.

Das AG weist ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Tochter ist ebenfalls erfolglos.

Im vorliegenden Fall stellen die Kosten für das private Rep. keinen Mehrbedarf dar. Unter anderen Umständen kann der Fall jedoch anders liegen. Ein Anspruch auf Mehrbedarf liegt nur dann vor, wenn die Mehrkosten erforderlich sind und durch erforderliche Maßnahmen entstehen und auch angemessen sind, d.h. nicht in einem Missverhältnis stehen.

Die Universität bietet im vorliegenden Fall ein kostenloses Repetitorium an. Deswegen ist der Besuch eines privaten kostenpflichtigen nicht erforderlich.

Die Tochter hat es unterlassen vorzutragen, inwieweit das universitäre Rep. dem privaten hinterher steht oder warum das kostenlose der Uni nicht ausreicht, um sich auf das Examen vorzubereiten. Die von der Tochter vorgebrachte Tatsache, dass im Jahr 2007 rund 95 % der Jurastudenten ein privates Rep. besuchten, reicht nicht aus. Schon allein deswegen, weil das Rep. der Universität erst seit 2008 besteht. Aus diesem Vergleich und den Zahlen kann auf eine Notwendigkeit für ein privates Rep. im Jahr 2012 nicht geschlossen werden. Vor allem, da ein Vergleich nach 2008 fehlt.

Bei den Kosten für ein privates Repetitorium handelt es sich mithin nicht um Mehrbedarf.

Nach aktueller Rechtsprechung handelt es sich auch bei Semesterbeiträgen nicht um Kosten, die den Anspruch auf Unterhalt erhöhen (vgl. hierfür: OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 15062). Im Gegensatz zu Studiengebühren handelt es sich bei Semestergebühren um Ausgaben, die studentische Einrichtungen fördern und den Studienalltag erleichtern. Die Semestergebühren zählen mithin zu dem laufenden Lebensunterhalt und müssen somit von dem Regelunterhalt bestritten werden. Eine Erhöhung folgt hieraus nicht.

(OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2013 – 6 WF 298/12)