Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.04.2011
Az.: 6 UF 40/ 11
Die Parteien stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren gemeinsamen Sohn. Das Kind wurde im Jahre 2007 geboren, die Eltern waren jedoch nie miteinander verheiratet, weshalb der Kindesvater die Vaterschaft anerkannte und beide Elternteile eine Sorgerechtserklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts abgaben. Kurz vor Weihnachten 2010 trennten sich die Parteien, die Kindesmutter zog mit dem gemeinsamen Sohn zu ihren Eltern in eine andere Stadt.
Mittels Eilantrag im Januar 2011 erhielt der Kindesvater im Februar 2011 nach mündlicher Anhörung der Eltern und des Kindes sowie eines Jugendamtsberichtes das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Kindesmutter wurde aufgetragen, das Kind an den Vater herauszugeben. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Mutter.