Das Verschweigen der Vaterschaft eines anderen Mannes führt, unabhängig von der Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, zur Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.02.2012
Az.: XII ZR 137/01

Zum Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Der 1942 geborene Kläger und die 1942 geborene Beklagte schlossen im Jahr 1967 die Ehe. Aus der Ehe gingen eine 1967 geborene Tochter sowie ein 1984 geborener Sohn hervor, welche beide als Kinder des Klägers im rechtlichen Sinne gelten. Die Ehe der Parteien wurde 1997 rechtskräftig geschieden. Die Beklagte, eine ausgebildete Frisörin, war während der Ehe nicht erwerbstätig. Der Kläger arbeitete als Diplomingenieur, daher vereinbarten beide Parteien einen nachehelichen Unterhalt zugunsten der Beklagten in Höhe von monatlich 1500 €. Der Kläger machte hier eine Verwirkung des Unterhaltes ab November 2006 geltend, da die Beklagte ihm wissentlich verschwiegen hatte, dass ein anderer Mann leiblicher Vater des gemeinsamen Sohnes war.
Das Amtsgericht hatte nach Prüfung der Vaterschaftsverhältnisse der Klage stattgegeben, auch die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten war erfolglos.

Begründung:
Der BGH (Bundesgerichtshof) bestätigte hier, dass ein Unterhaltsanspruch der Klägerin verwirkt war. Rechtsgrundlage einer solchen Verwirkung ist § 1579 Nr. 7 BGB. Der BGH sah den Ehebruch der Beklagten, der zur Zeugung des Sohnes geführt hatte, nicht als ausreichend für die Verwirkung des Unterhaltsanspruches an. Vielmehr war darüber hinaus ein weiteres Verhalten notwendig, welches eine schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen beinhaltete und somit eine Unterhaltsforderung gegen den Ehegatten als unbillig erscheinen ließ, da nur so die nacheheliche Solidarität in Frage steht. Ein solch offensichtlich schwerwiegendes Verhalten sah der BGH darin, dass die Beklagte den Kläger nicht darüber aufklärte, dass für den gemeinsamen Sohn die Vaterschaft eines anderen Mannes in Frage kam. Unerheblich blieb dabei, dass die Vaterschaft vom Kläger nicht angefochten wurde und er weiterhin rechtlicher Vater des Kindes war, da es in diesem Fall lediglich auf die Klärung der biologischen Vaterschaft ankommt, eine Anfechtung der Vaterschaft also keine zwingende Voraussetzung für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB ist. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger war daher im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt.