Auch bei voller Erwerbstätigkeit kann zur Sicherung des Mindestkindesunterhaltes die Aufnahme einer Nebentätigkeit verlangt werden

OLG Köln – Beschluss vom 11.08.2011
Az.: 4 WF 122/11

Die Parteien stritten hier um die Höhe des Kindesunterhaltes. Der Antragsgegner arbeitet an 5 Tagen die Woche insgesamt 35 Stunden, konnte aber dennoch nicht seine Unterhaltsverpflichtung in Höhe des Existenzminimums des minderjährigen Kindes erfüllen. Das Amtsgericht Brühl entschied daher, dass sich der Antragsgegner ein fiktives Einkommen in Höhe von 200,00 € zurechnen lassen müsse, da es ihm zumutbar sei, eine Nebentätigkeit zur Sicherung des Existenzminimums seines Kindes aufzunehmen, er sich bisher aber nicht um eine solche bemüht hatte.
Der Antragsgegner legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl Beschwerde ein.

Das Gericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl bestätigt.
Denn gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ist der Antragsgegner gegenüber seinem Kind gesteigert unterhaltspflichtet. Dies bedeutet unter anderem, dass eine erweiterte Erwerbsobliegenheit besteht, der Antragsgegner also selbst bei Vollbeschäftigung eine Nebentätigkeit zur Sicherung des Kindesunterhaltes aufnehmen muss. Da der Antragsgegner hier nur 35 Stunden die Woche arbeitet, konnte erst recht die Ausübung einer Nebentätigkeit wie zum Beispiel das Austragen von Zeitungen oder Werbematerial in Höhe von mindestens 5 Stunden die Woche von ihm verlangt werden.
Das Gericht sah hier, dass der Antragsgegner bisher keine Bemühungen zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit vorweisen konnte und rechnete dem Antragssteller daher ein fiktives Einkommen in Höhe von 200,00 € monatlich zu.