Verweigert ein Ehegatte seine Zustimmung zu einer Verfügung über das Vermögen als Ganzes, so steht dem anderen Gatten kein Schadensersatzanspruch zu

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.09.2011
Az.: II-4 WF 20/11

Zum Sachverhalt:
Die Parteien waren von 1993 bis 2011 miteinander verheiratet und lebten seit 2003 voneinander getrennt. Das Vermögen der Antragstellerin bestand alleine aus einem in ihrem Alleineigentum stehenden Haus. Als die Antragstellerin das Haus im März 2007 verkaufen wollte, forderte sie den Antragsgegner auf, ihr dazu gemäß § 1365 BGB die Zustimmung zu erteilen. Da der Antragsgegner seine Zustimmung verweigert hatte, wurde diese schließlich gemäß § 1365 Abs. 2 BGB im Oktober 2007 gerichtlich ersetzt. Nachdem der Antragstellerin bis zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung mehrere Kaufinteressenten abgesprungen waren, konnte sie das Haus erst im Jahre 2010 für 179.000 € statt 190.000 € verkaufen. Die Antragstellerin beabsichtigte daher Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages vom Antragsgegner zu fordern und hatte für ein dazu notwendiges Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe wies das Amtsgericht durch Beschluss zurück, da es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung sah, hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Begründung:
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes. Es stellte klar, dass eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen durch einen Ehegatten alleine gemäß § 1365 BGB nur mittels Zustimmung des anderen Ehegatten möglich sei, es sich dabei aber um ein völlig freies Mitspracherecht zur Sicherung des Zugewinnausgleiches bzw. der wirtschaftlichen Grundlage der Eheleute handle. Schadensersatzansprüche entstehen daher erst, wenn der Ehepartner, welcher zustimmungsberechtigt ist, die Zustimmung grob rechtsmissbräuchlich verweigert. Eine solche grobe Zustimmungsverweigerung sei in diesem Fall jedoch nicht ersichtlich gewesen, weshalb Schadensersatzansprüche überhaupt nicht entstehen konnten und daher auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe entsprechend zurückzuweisen war.