Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung ist der Tag der Rechtshängigkeit. Nach diesem Zeitpunkt können unverschuldete Vermögensverluste nur dann mittels § 1381 BGB korrigiert werden, wenn der Zugewinnausgleich grob unbillig wäre

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2012
Az.: XII ZR 80/10

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Auszahlungshöhe des Zugewinnausgleiches. Die Antragstellerin und der Antragsteller hatten 1997 geheiratet. Am 01.03.2006 wurde der Scheidungsantrag zugestellt und seit dem 07.04.2010 sind beide Parteien rechtskräftig voneinander geschieden. Die Antragstellerin hatte während der Ehe keinen Zugewinn erzielt, der Antragsgegner hatte dagegen am 01.03.2006 ein Vermögen von 44970,78 €, welches sich unter anderem aus einem Wertpapierdepot zum damaligen Kurswert von 21683,41 € zusammensetzte. Aufgrund verschiedener Aufrechnungen hatte der Antragsgegner 16191,62 € als Zugewinnausgleich an die Antragstellerin zu zahlen. Im Sommer 2009 belief sich der Wert des Aktiendepots allerdings nur noch auf 10858 €, zudem war durch höhere Ausgaben aufgrund des Umganges mit den Söhnen, dessen Vermögen auf 6200 € zusammengeschmolzen, der Antragsgegner war faktisch vermögenslos. Der Antragsgegner berief sich daher auf eine nach Eintritt der Rechtshängigkeit (= Zustellung des Scheidungsantrages an den Beklagten) eingetretene Vermögensminderung, welche bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanzen hatten eine Berücksichtigung allerdings abgelehnt, weshalb der Antragsgegner Revision einlegte.

Begründung:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, die Revision des Antragsgegners hatte daher keinen Erfolg.
Das Gericht führte hierzu aus, dass gemäß § 1384 BGB eine nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Vermögensminderung des Ausgleichspflichtigen, also hier des Antragsgegners, die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB nicht mehr herabsetzt und deshalb unberücksichtigt bleiben müsse. Bezüglich des Wertes des Aktiendepots am Tage der Rechtshängigkeit hatte es zwischen den Parteien keinen Streit gegeben. Auch der für den Zugewinnausgleich relevante Zeitpunkt war von den Vorinstanzen richtig berechnet worden. Das Gericht stellte zudem fest, dass es auch bei der Begrenzung des Ausgleichsanspruches im Sinne von § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB alleine auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankomme, da nur so mutwillige, illoyale Vermögensminderungen ausgeschlossen werden könnten. Im Falle eines unverschuldeten Vermögensverfalles gäbe § 1381 BGB dem Antragsgegner das Recht, einen Zugewinnausgleich zu verweigern, sofern dieser nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Auf eine solche grobe Unbilligkeit hatte sich der Antragsgegner jedoch zu keinem Zeitpunkt berufen. Das Gericht sah auch weiterhin keine Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB. Folglich kam in diesem Fall keine Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruches in Betracht.