Bei Wechsel in eine niedriger bezahlte Arbeitsstelle dient eine Abfindung als Lohnersatz und ist auf die Höhe des Kinderunterhaltes anzurechnen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2012
Az.: XII ZR 66/10

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Abänderung des Unterhaltes für die drei gemeinsamen Kinder. Beide Parteien schlossen 1992 die Ehe, aus welcher drei Kinder hervorgegangen sind. Nach der Trennung der Parteien wurde mittels Jugendamtsurkunden ein Kindesunterhalt in Höhe von 190% des Regelbetrages festgelegt. Noch vor Rechtskraft der Scheidung beantragte der Kläger die Herabsetzung des Unterhaltes ab Januar 2008, da ab diesem Zeitpunkt sein Einkommen gesunken sei. Das Amtgericht hatte der Klage stattgegeben, die Berufungsinstanz dagegen den Unterhalt nur in geringer Höhe herabgesetzt und die Abänderungsklage abgewiesen. Hiergegen richtetet sich die Revision des Klägers, die Parteien streiten insbesondere darum, inwieweit die Abfindung in Höhe von 70.000 €, aus dem Verlust der Arbeitsstelle des Klägers bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden muss.

Begründung:
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass der Zweck der ausgezahlten Abfindung vorliegend darin bestand, dem Kläger den durch den Wegfall des Arbeitsplatzes entstandenen Lohnverlust auszugleichen und den Zeitraum bis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überbrücken. Dementsprechend war die Abfindung also als Arbeitseinkommen zu rechnen. Der Kläger hatte hier jedoch bereits vor dem prognostizierten Überbrückungszeitraum eine neue, allerdings zu 1/3 niedriger bezahlte Stelle gefunden. Fraglich war daher wie mit der Abfindung in diesem Falle umzugehen sei. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes nimmt die Abfindung bei einer Gehaltseinbuße von mehr als ¼ die Rolle einer Lohnersatzfunktion ein. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass eine Lohnersatzfunktion auch dann eingetreten wäre, wenn die Familienmitglieder noch weiter zusammengelebt hätten. Zudem hätte mit der Abfindung in diesem Fall der familiäre Lebensstandart noch ca. 2 Jahre auf dem vormaligen Niveau aufrecht gehalten werden können. Folglich war der Kindesunterhalt nach Maßgabe des alten Lohnniveaus zu ermitteln.