Bei der Berechnung des Elternunterhaltes muss auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt werden

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.11.2012
Az.: II-8 UF 14/12

Die Parteien streiten um die Zahlung von Elternunterhalt.
Die Mutter der Antragsgegnerin lebt in einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Da die Heimkosten weder durch die Rente der Mutter oder deren Vermögen noch durch Versicherungsleistungen vollständig abgedeckt werden können, gewährte die Antragsstellerin monatliche Hilfe zur Pflege in Höhe von 1638 € zur Deckung der Heimkosten. Die Geschwister der Antragsgegnerin wurden an den Kosten beteiligt, von der Antragsgegnerin verlangte die Antragsstellerin, dass sich diese in Höhe von 113 € an den Heimkosten beteiligt.
Die Antragsgegnerin verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass sie nicht leistungsfähig sei, da sie lediglich einem 400 €-Job nachgehen würde. Der Mann der Antragsgegnerin ist berufstätig, beide bewohnen gemeinsam ein Eigenheim.

Enkelunterhalt ist erst dann möglich, wenn beide Eltern nicht leistungsfähig sind

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.10.2012
Az.: II-6 WF 232/12

Die Parteien streiten um Enkelunterhalt. Die Antragsteller sind 6, 9 und 11 Jahre alt und leben im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater lebt von der Familie getrennt und kann aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht den gesamten Kindesunterhalt zahlen. Die Kindesmutter ist ebenso nur geringfügig beschäftigt. Im Juni 2012 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht Paderborn Unterhalt von ihrem Großvater väterlicherseits.
Der Antragsgegner lehnte eine Zahlung ab und begründete dies damit, dass Großeltern erst dann zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden könnten, wenn beide Eltern den Kindesunterhalt im Rahmen ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit den Mindestunterhalt für ihre Kinder nicht leisten können.
Das Amtsgericht Bochum hat den Antrag abgelehnt, wogegen die Antragsteller vor dem OLG Hamm Beschwerde einlegten.

Keine Verpflichtung von Studenten zur Aufnahme eines Bildungskredites zur Deckung des Lebensunterhaltes

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10.09.2012
Az.: 4 UF 94/12

Die Parteien streiten um die Höhe von Unterhalt sowie um die Aufnahme eines Bildungskredites.
Die Antragsstellerin studiert Soziologie an einer Universität in Rotterdam. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie unter anderem durch Unterhaltszahlungen ihres Vaters. Nach dem Abschluss des Bachelorstudiums in Regelstudienzeit setze die Antragsstellerin ihr Studium unmittelbar mit einem Masterstudium fort und beantragte daher beim Amtsgericht Bremen eine Abänderung des Unterhaltstitels wegen Mehrbedarfes. Der Antragsgegner, der Vater der Antragsstellerin, erkannte den Unterhaltstitel zwar an, war jedoch der Auffassung, dass er weniger Unterhalt zahlen müsse, da seine Tochter einen Bildungskredit hätte aufnehmen müssen. Der Antragsgegner stellte einen solchen Bildungskredit zudem mit dem BAföG-Darlehen gleich.
Das Amtsgericht Bremen entschied zugunsten der Antragstellerin, der Antragsgegner legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Trennungsjahr wird durch Rücknahme der Scheidungsanträge unterbrochen

OLG Bremen, Beschluss vom 02.05.2012
Az.: 4 WF 40/12

Die Parteien stritten im vorliegenden Fall mit dem Familiengericht über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Ehepaar hatte bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet, den Antrag auf Scheidung dann aber am 22.12.2011 zurückgenommen, da zwischenzeitlich eine Versöhnung stattgefunden hatte. Später wurde erneut das Scheidungsverfahren eingeleitet, dass Gericht versagte in diesem Verfahren jedoch die VKH, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichtes legte die Antragstellerin Beschwerde ein und gab an, dass die Versöhnung und die damit verbundene Rücknahme der Scheidungsanträge nur auf Drängen der jeweiligen Eltern der Eheleute sowie im Interesse der Kinder stattfanden. Zudem hatte die erneute häusliche Gemeinschaft allenfalls nur am 22.12.2011 Bestand, so dass keine Unterbrechung des Trennungsjahres erfolgt sei.