Trennungsjahr wird durch Rücknahme der Scheidungsanträge unterbrochen

OLG Bremen, Beschluss vom 02.05.2012
Az.: 4 WF 40/12

Die Parteien stritten im vorliegenden Fall mit dem Familiengericht über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Ehepaar hatte bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet, den Antrag auf Scheidung dann aber am 22.12.2011 zurückgenommen, da zwischenzeitlich eine Versöhnung stattgefunden hatte. Später wurde erneut das Scheidungsverfahren eingeleitet, dass Gericht versagte in diesem Verfahren jedoch die VKH, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichtes legte die Antragstellerin Beschwerde ein und gab an, dass die Versöhnung und die damit verbundene Rücknahme der Scheidungsanträge nur auf Drängen der jeweiligen Eltern der Eheleute sowie im Interesse der Kinder stattfanden. Zudem hatte die erneute häusliche Gemeinschaft allenfalls nur am 22.12.2011 Bestand, so dass keine Unterbrechung des Trennungsjahres erfolgt sei.

Die Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass es sich in diesem Fall nicht um einen Versöhnungsversuch sondern um eine endgültige Versöhnung gehandelt habe, womit das Trennungsjahr unterbrochen wurde und somit der Lauf aller Trennungsfristen von vorne begonnen habe.
Insbesondere die Rücknahme der Scheidungsanträge habe gezeigt, dass es sich um eine endgültige Versöhnung gehandelt hat, da der Ehegatte, der den Scheidungsantrag zurücknimmt, hierdurch bekundet, dass er keinen Willen mehr zur Scheidung hat. Das Gericht machte außerdem deutlich, dass dem Ehepaar auch andere Möglichkeiten zur Unterbrechung des Scheidungsverfahrens offen gestanden hätten. So hätte das Ehepaar beispielsweise die Aussetzung des Scheidungsverfahrens beantragen können. Die Motive des Ehepaares zur Rücknahme des Scheidungsverfahrens seien zudem unerheblich gewesen.