Trennungsunterhalt ist bei einseitigem Ausbrechen aus der Ehe nicht sofort verwirkt; eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann im Einzelfall auch schon nach einem Trennungsjahr angenommen werden

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2012
Az.: 13 UF 155/11

Zum Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Zahlung von Trennungsunterhalt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit 2000 verheiratet, leben aber seit September 2010 getrennt. Für die Zeit ab Dezember 2010 macht die Antragstellerin, welche inzwischen bei ihrem neuen Lebensgefährten lebt, Trennungsunterhalt geltend. Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner für die Zeit bis zum Ende des ersten Trennungsjahres zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 410 € verpflichtet. Die Unterhaltshöhe war aufgrund von Verwirkung auf diesen Betrag herabgesetzt worden. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragstellerin.