Höhe des angemessenen Lebensbedarfs bei einem aus dem Ausland stammenden Ehegatten

Woran bemisst sich der Lebensbedarf bei Ehegatten aus dem Ausland?
Welche Faktoren sind in die Berechnung mit einzubeziehen?

Grundsätzlich orientiert sich der Lebensbedarf gemäß § 1578 b I 1 BGB. Er richtet sich nach den hypothetischen Erwerb- und Verdienstmöglichkeiten, die der Ehegatte in seinem Heimatland gehabt hätte. Gegebenenfalls ist der Betrag an das deutsche Preisniveau anzupassen.

Vorliegend stammte die unterhaltspflichtige Ehefrau aus der Ukraine und zog für ihre Ehe in die damalige DDR. Vorher war sie in der Ukraine als Sekretärin in einem kommunalen Verwaltungsorgan tätig. Sie erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit. In Deutschland wird sie nicht berufstätig. Die Ehegatten streiten um die Befristung des Unterhalts, die Höhe und den Unterhalt an sich.

Bei der Bemessung des Unterhaltes ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Ehegatte aus seinem Heimatland nach Deutschland übergesiedelt ist. Ohne die Heirat hätte der Ehegatte sein Land wohl nicht verlassen und wäre nicht nach Deutschland gezogen. Mithin kann für die Berechnung ein hypothetischer Wert angenommen werden, den der Ehegatte bei weiterer Ausübung seiner Beschäftigung in seinem Heimatland erzielt hätte. Gegebenenfalls ist im Einzelfall das hypothetische Einkommen auf das deutsche Preisniveau anzupassen. Dies richtet sich vor allem nach Kaufkraftunterschieden.

Bei der Höhe der Berechnung ist zu beachten, dass der Lebensbedarf unter Beachtung der „Angemessenheit“ zumindest das Existenzminimum erreichen muss. Dies entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Derzeit sind dies 800 Euro, seit dem 01.01.2013.

§ 1578 b BGB erfasst neben einer Kompensation für ehelich bedingte Nachteile auch eine nacheheliche Solidarität. Bei der Berechnung wird darüber hinaus die Länge der Ehe berücksichtigt sowie die Anzahl der Kinder in der Ehe. Ferner ist darauf abzustellen, ob der Unterhaltsbedürftige nach dem gemeinsamen Plan seine Erwerbstätigkeit aufgibt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es für diesen Ehepartner nicht möglich war, ausreichend für sein Alter vorzusorgen und er eine geringere Rente erhält als ohne Ehe.

(BGH, Urt. v. 16.1.2013 – XII ZR 39/10)

Unterhaltsstreitigkeiten sind für den Laien ein kompliziertes Thema. Richtiges Vorgehen sowie die korrekte Bemessung sollten von einem Anwalt vorgenommen werden. Die richtigen Schritte sollten wohl bedacht sein. Eine kompetente Beratung, die nicht nur Ihre rechtlichen Aspekte im Blick, hat ist dabei umso wichtiger.
Wir beraten Sie gerne, begleiten Sie bei Ihrem gerichtlichen Weg und setzen Ihre Unterhaltsforderungen für Sie durch und stehen auch nach dem Prozess an Ihrer Seite.