Hat ein Samenspender das Recht die Vaterschaft anzufechten?

Ist es für den Samenspender möglich die Vaterschaft anzufechten, wenn der rechtliche Vater vor dem Akt der Zeugung nicht in die stattfindende Befruchtung eingewilligt hat?

Grundsätzlich ist es für Samenspender möglich gemäß § 1600 Abs. I, Nr.2 BGB die Vaterschaft anzufechten, wenn der rechtliche Vater (d.h. der eingetragene) vor der Zeugung nicht in die Befruchtung nach § 1600 Abs. V BGB eingewilligt hat.

Im vorliegenden Fall wurde ein Kind durch Samenspende im Jahr 2008 gezeugt. Der Samenspender gab der Mutter des Kindes seinen Samen zur Befruchtung. Beide – Mutter und Samenspender – leben in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften.

Im Jahre 2009 wollte der Samenspender als Vater offiziell anerkannt werden. Dem stimmte die Mutter jedoch nicht zu, die Vaterschaft wurde nicht anerkannt. Im Jahr 2009 erkennt dann ein anderer Mann unter Zustimmung der Mutter die Vaterschaft an.

Hierauf richtet sich die Anfechtung des Samenspenders. Er ficht die andere Vaterschaft an und beantragt, dass seine eigene Vaterschaft festgestellt wird.

Das AG gibt ihm nicht statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision des Kindes und des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hatte. Der BGH weist diese Revision zurück.

Grundsätzlich ist es dem Samenspender möglich die Vaterschaft nach § 600 Abs. I, Nr.2 BGB anzufechten, wenn § 1600 Abs. V BGB nicht einschlägig ist. Gemäß § 1600 Abs. II BGB rührt das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft von der leiblichen Abstammung her.

Eine Anfechtung ist jedoch in dem Fall ausgeschlossen, in dem der Samenspender vor der Zeugung des Kindes auf die rechtliche Vaterschaft verzichtet. Dies geschieht durch Vereinbarung mit der Mutter und dem Mann, der die Vaterschaft annehmen soll.

Das Wort Beiwohnen in § 1600 Abs. I, Nr.2 BGB bezieht sich nicht nur auf den Geschlechtsakt, sondern gerade auch auf die Samenspende. Voraussetzung ist jedoch, dass gemäß § 1600 Abs. V BGB keine Abrede getroffen wurde. Der Sinn und Zweck des Wortes Beiwohnen ist es gerade, Vaterschaftsanfechtungen auf gut Glück zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall wurde die Vaterschaft ferner nie bestritten.

(BGH, Urt. v. 15.5.2013 – XII ZR 49/11)

Im vorliegenden Fall ermöglicht der BGH die vom BVerfG geforderte Möglichkeit für einen biologischen Vater den Zugang zur rechtlichen Vaterschaft zu bekommen.

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