BGH, Urteil vom 07.03.2012
Az.: XII ZR 145/09
Zum Sachverhalt:
Die beiden Parteien stritten im Rahmen einer Abänderungsklage um den Wegfall eines 1995 geregelten Vergleiches um den Ehegattenunterhalt, durch den die Beklagte Aufstockungsunterhalt in Höhe von 562,42 € erhielt. Die Ehe des 1940 geborenen Klägers und der 1944 geborenen Beklagten wurde 1967 geschlossen und 1982 geschieden. Aus der Ehe ging der 1971 geborene Sohn hervor. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Kläger Student und die Beklagte als Sport- und Gymnastiklehrerin tätig. Nach der Geburt des Sohnes versorgte die Beklagte drei Jahre lang den Haushalt und das Kind und nahm zwischen 1974 und 1987 eine Teilzeitbeschäftigung auf, bevor sie von 1987 bis zum Rentenbeginn 2007 wieder Vollzeit arbeitete. Der Kläger ist inzwischen wiederverheiratet und seit 2005 pensioniert.
Die Klage führte vor dem AG Braunschweig zu einer Änderung des Unterhaltes auf 396 €, in der Berufung vor dem OLG Braunschweig auf 200 €.
Der BGH hat das Urteil des OLG Braunschweigs aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass zunächst die Voraussetzung für die Abänderung des Vergleiches vorlagen, da sich durch andere Rechtsprechungen und Gesetzesänderungen zwischen 1995 und 2008 Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, schwerwiegend geändert haben und die Parteien unter diesen Voraussetzungen den Vergleich wohl nicht geschlossen hätten. So ist der Altersunterhalt kein Aufstockungsunterhalt mehr, sondern als Altersunterhaltsanspruch nach § 1571 BGB zu qualifizieren sofern altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird. Auch die Befristung von Unterhalt ist seit 2008 durch § 1578 b BGB möglich. Die Rechtsprechung stellt dabei aber inzwischen nicht mehr auf die Ehedauer ab, sondern fragt, ob die Ehe ehebedingte Nachteile in der Erwerbsbiografie verursacht hat.
Die Beklagte hatte hier zwar insbesondere Nachteile aufgrund der Kindererziehung und der anschließenden Teilzeitbeschäftigung erlitten, allerdings hat sie mittels des Versorgungsausgleiches höhere Einkünfte als nach ihrem eigentlich bis dahin erzielten Erwerbseinkommen. Somit drängt sich der Verdacht auf, dass im Rahmen der Renten die Nachteile bereits kompensiert sind und daher berücksichtigt werden müssen.
Zudem ist im Rahmen der Prüfung von § 1578 b BGB auch die nacheheliche Solidarität aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen in der Ehe zu berücksichtigen. In diesem Falle sah das Gericht aber, dass zwar eine Ehedauer von 13 Jahren vorlag, die Änderung des Unterhaltes aber 25 Jahre nach der Ehe begehrt wurde und die Beklagte in dieser Zeit auch wieder vollbeschäftigt war und daher auch die zunehmende wirtschaftliche Entflechtung hätte berücksichtigt werden müssen.