Beschluss vom OLG Oldenburg vom 15.06.2012
Az.: 3UF 37/12
Zum Sachverhalt:
In dem Verfahren stritten die Parteien um die elterliche Sorge für ihr 2003 geborenes Kind. Das Kind wurde nichtehelich geboren – der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt. Das Kind wuchs zunächst bei der Kindesmutter auf, monatlich gab es Kontakt zum Kindesvater. Als das Kind drei Jahre alt war, musste der Kindesvater sein Umgangsrecht erstmals gerichtlich durchsetzen. In zwei Verfahren zwischen 2010 und 2011 wurde schließlich der Kindesmutter das Sorgerecht entzogen und auf einen Amtsvormund übertragen. Der Kindesvater lehnte es ab, das Kind in seine Familien aufzunehmen, da dieses unter massiven Entwicklungsverzögerungen und psychischen Belastungen bis hin zu autistischen Zügen aufgrund häuslicher Verwahrlosung und emotionaler Vernachlässigung litt. Das Kind befindet sich jetzt in einer Wohngruppe einer Jugendhilfeeinrichtung. In einem psychologischen Gutachten wurde die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter verneint, die des Kindesvaters dagegen bejaht.
Anlass des Verfahrens war, dass sich der Kindsvater bei gleichzeitigem Verbleib des Kindes in der genannten Einrichtung, sich bereit erklärte die elterliche Sorge zu übernehmen.
Begründung:
Das Gericht hat den Antrag der Kindesmutter, die elterliche Sorge auf den Amtsvormund zu übertragen abgelehnt, da diese nicht mehr beschwerdeberechtigt war.
Dies ergab sich daraus, dass gemäß § 59 FamFG nur beschwerdeberechtigt ist, wer in seinen eigenen Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird. Das Gericht sah es hier an, dass keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der früher sorgeberechtigten Mutter vorgelegen hat, da es hier lediglich um das ideelle Interesse der Mutter ging, den Kindesvater vom Sorgerecht auszuschließen. Aufgrund des bereits vollständig entzogenen Sorgerechtes verneinte das Gericht daher eine Rechtsbeeinträchtigung zu Lasten der Kindesmutter.
Auch die Argumentation der Kindesmutter, dass sie bei Verbleib des Kindes in der Einrichtung, das Sorgerecht genauso wie der Kindsvater ausüben könne, wies das Gericht zurück, da die mangelnde Eignung der Kindesmutter zur Sorgerechtsausübung bereits festgestellt worden war. Zudem wird die Kindesmutter trotz des Sorgerechtsverlustes auch künftig in der Kindeserziehung miteingebunden.