Vom Unterhaltsberechtigten kann die Ausweitung einer Teilzeittätigkeit oder die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit verlangt werden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012
Az.: XII ZR 72/ 10

Die Parteien streiten um die Abänderung des nachehelichen Unterhaltes. Der Kläger und die Beklagte hatten 1975 die Ehe geschlossen, aus der Ehe ging ein 1978 geborener Sohn hervor, 1996 wurde die Ehe geschieden. Der Kläger arbeitete durchgehend als Außendienstmitarbeiter einer Bank, 2007 trat er in die Altersteilzeit ein, welche 2011 endete. 1998 erbte der Kläger mindestens 72.000 DM. Die Beklagte hatte den Beruf der Versicherungskauffrau gelernt, allerdings nie in diesem gearbeitet. Vor der Geburt des Sohnes war die Beklagte als kaufmännische Angestellte eines Autohauses vollschichtig tätig, nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes war die Beklagte von 1985 bis 1989 geringfügig als Hauspflegerin beschäftigt und wechselte anschließend in eine 25 Wochenstunden ausfüllende Tätigkeit, in welcher sie heute beschäftigt ist.
Der Kläger hatte seit der Trennung Unterhalt an die Beklagte gezahlt und begehrte nun den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Das Amtsgericht hatte dieser Klage stattgegeben, die Berufungsinstanz dagegen eine Staffelung der Unterhaltszahlungen zugesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers und der Beklagten.

Das Gericht hat das Urteil der Berufungsinstanz aufgehoben und die Entscheidung an diese zurückgewiesen.
Das Gericht entschied hier, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, sich um eine Ausweitung ihrer Teilzeittätigkeit hin zu einer Vollzeittätigkeit zu bemühen. Zudem könne von ihr ebenso die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit zur Sicherung ihres Unterhaltes verlangt werden, da eine solche Ausweitung eine angemessene Erwerbstätigkeit nach §§ 1573 Abs. 1, 1574 BGB darstellen kann und somit kein Raum mehr für einen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bliebe. Die Beklagte konnte auch nicht vortragen, dass ihr die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre bzw. sie sich darum erfolglos bemüht habe.
Weiter sah dass Gericht, dass der Kläger aufgrund des Eintrittes in die Altersteilzeit gegen die ihn treffende unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit gehandelt haben könnte, da zum einen diese Erwerbsobliegenheit erst mit Eintritt in das Rentenalter ende, auf der anderen Seite im Einzelfall oder bei Beibehaltung des Lohnniveaus eine Altersteilzeitregelung ohne die Konsequenz von der Zurechnung fiktiver Einkünfte möglich sei.
Das Erbe des Klägers konnte ebenso nicht zur Berechnung des Unterhaltsanspruches herangezogen werden, da der Erbfall erst nach der Scheidung eintrat und das eheliche Leben der Parteien nicht auf den Eintritt dieses Erbfalles ausgerichtet war.
Letztlich hatte das Gericht die Frage zu klären, ob der Beklagten ehelichen Nachteile durch die Ehe entstanden sein könnten. Jedoch sah das Gericht, dass die Beklagte schon vor der Ehe eine eher einfache Tätigkeit ausgeübt hatte, die dem Wesen nach der jetzigen Tätigkeit entspricht und konnte somit keine ehebedingten Nachteile feststellen.