Vierter Güterstand im BGB: Die Wahl-Zugewinngemeinschaft, seit 1.5.2013

Seit dem 01.05.2013 gilt das deutsch-französische Abkommen, welches den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft regelt. Hierdurch wurde § 1519 BGB eingeführt, der auf die Wahlmöglichkeiten verweist.

Bei den in Deutschland geschlossenen Ehen hatten im Jahr 2006 rund 13 % der Ehegatten eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit. Den Güterstand zu wählen ist sowohl für Ehegatten als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich. Voraussetzung ist, dass deutsches oder französisches Güterrecht gilt. So kann der neue Güterstand beispielsweise dann gewählt werden, wenn der deutsche Ehegatte in Frankreich lebt oder der französische Ehegatte in Deutschland.

Ferner ist es auch für zwei deutsche Staatsangehörige möglich, sich mittels notariellem Ehevertrag für diesen Güterstand zu entscheiden.

Das Abkommen hält in Art. 21 die Möglichkeit offen, dass andere EU-Staaten diesem beitreten. Bisher sind nur Deutschland und Frankreich beigetreten.