Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.09.2012
Az.: II-12 UF 108/12
Die Parteien sind Eltern zweier sechsjähriger schulpflichtiger Kinder und streiten um deren Teilnahme an Schulgottesdiensten am Religionsunterricht der 1. Klasse. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Monschau, hatte dem Vater die Entscheidung über den Besuch am Religionsunterricht und dem Schulgottesdienst während der Grundschulzeit übertragen. Der Vater entschied sich für eine Teilnahme. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Beschwerde ein und beantragte zudem bis zur endgültigen Entscheidung eine Aussetzung der Teilnahme am Religionsunterricht und dem Schulgottesdienst.