Lottogewinn fällt trotz langjähriger Trennung in Zugewinnausgleich

Ein in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich, auch wenn das Ehepaar seit fast 9 Jahren getrennt lebt.

Im Juli 1971 schlossen die Beteiligten des Rechtsstreits die Ehe. Aus ihr gingen insgesamt drei Kinder hervor. Nach der Trennung im August 2000, spätestens seit dem Jahr 2001, lebte der Mann mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 gewann der Mann zusammen mit der jetzigen Partnerin im Lotto einen Betrag von über 950.000 €. Auf den Scheidungsantrag, zugestellt am 31. Januar 2009, wurde die Ehe am 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden. Der Mann wurde zur Unterhaltsleistung an seine ehemalige Frau bis März 2014 verpflichtet. Die Exfrau machte nunmehr Zugewinnausgleich geltend.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Die Güter der Partner bleiben während der Ehe getrennt. Hauptmerkmal der Zugewinngemeinschaft ist, dass es grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gibt. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat. Unter Zugewinn versteht man die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags) und seinem Anfangsvermögen bei Eheschließung (Stichtag: Tag der standesamtlichen Eheschließung). Der Zugewinn wird für beide Ehepartner getrennt berechnet. Danach werden die beiden Zugewinne verglichen und die Differenz wird hälftig geteilt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich

Der Lottogewinn ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Entscheidend war, dass die Ehegatten 29 Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft lebten und aus der Ehe mittlerweile drei erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Berücksichtigt wurde auch, dass der Vermögenszuwachs durch den Lottogewinn nicht auf besonderen persönlichen Anstrengungen des Ehemanns während der Trennungszeit beruhte, sondern eben aus einem Glücksspiel stammte.

Dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Lottogewinns längere Zeit getrennt lebten, ist dagegen unerheblich. Die Trennungszeit fiel nämlich in den für den Zugewinnausgleich entscheidenden Zeitraum zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags. Alle Vermögensänderungen, die im Zeitraum zwischen der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen.

Für eine Einbeziehung in den Zugewinn war auch unerheblich, dass der Ehemann – unabhängig von einem Zutun seiner Ehefrau – das Geld während der Trennungszeit gewann und dadurch keinen inneren Zusammenhang zur Ehe hatte. Das Recht des Zugewinnausgleichs differenziert nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 277/12.)