Auch das Umgangsrecht zwischen leiblichen Geschwistern erlischt nach der Adoption

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 12.10.2011
Az.: 21 UF 0581/11

Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des minderjährigen, lieblichen Bruders mit seiner adoptierten Schwester.
Die Schwester wuchs bereits kurz nach der Geburt bei einer Pflegefamilie auf. Zwischendurch lebte das Kind ca. ein Jahr gemeinsam mit dem leiblichen Bruder bei der leiblichen Mutter, allerdings wurde der Mutter nach diesem Jahr das Sorgerecht entzogen, weshalb die Kinder zunächst in einem Kinderheim und anschließend in einer therapeutischen Wohngruppe lebten. Im August 2008 willigte die leibliche Mutter in die Adoption ihrer Tochter ein, welche sich zu diesem Zeitpunkt schon im Haushalt ihrer Adoptiveltern befand. Ein Umgang oder auch anderer Kontakt zwischen den Geschwistern hatte in dieser Zeit sowie nach der Adoption nicht stattgefunden. Am 30.08.2010 wurde die Adoption der Schwester rechtkräftig. Das Amtsgericht Dresden lehnte ein Umgangsrecht mit der Begründung ab, nach der Adoption habe kein Umgangsrecht der Geschwister mehr bestanden, da durch die Adoption sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse im rechtlichen Sinne erloschen sind. Hiergegen legte der Bruder Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtgerichtes bestätigt.
Da durch die Adoption sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse erloschen sind, sah das Gericht keinerlei Umgangsrechte aus § 1685 Abs. 1 BGB. Zudem habe der Bruder auch keinerlei Verantwortung für seine Schwester getragen, da er für eine Verantwortung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB noch nicht das nötige Alter und die nötige Reife habe. Darüber hinaus sah das Gericht, dass die Geschwister aufgrund ihres kurzen, einjährigen Zusammenlebens noch keine sozial-familiären Beziehungen im Sinne des Art. 6 GG aufbauen konnten.
Zudem sei der Sinn und Zweck einer Adoption die vollständige Sozialisation und Eingliederung in die Adoptivfamilie. Beziehungen aus der Herkunftsfamilie würden daher in den Hintergrund treten. Ein Umgangsrecht mit dem Bruder wäre daher geeignet, die Integration der Schwester in die Adoptivfamilie zu gefährden und würde damit zu einer nicht hinzunehmenden Belastung der Adoptivfamilie und damit wiederum zu einer Kindeswohlgefährdung führen.