Weinsammlungen gehören im Einzelfall nicht zum Hausrat

Amtsgericht München, Urteil vom 03.12.2010
Az.: 566 F 881/08

Zum Sachverhalt:
Beide Parteien stritten im Rahmen ihrer Scheidung um die Aufteilung edler Weine. Im Keller des Paares befand sich eine Weinsammlung, darunter auch sehr wertvolle Weinflaschen. Der Ehemann hatte die Weine angeschafft und sich ausschließlich alleine um die Sammlung gekümmert. Die Pflege der Weinsammlung beinhaltete nicht nur das Anschaffen und die Dokumentation des Weinbestandes sondern auch die Kontrolle, wann welcher Wein zu welchem Anlass verzehrt werden sollte. Zugang zum Weinkeller hatte alleine der Ehemann. Die Ehefrau verlangte im Rahmen der Scheidung die Hälfte des Weinbestandes oder hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 250.000 €.

Begründung:
Das Gericht wies den Antrag der Ehefrau ab, da es sich bei den Weinen nicht um Haushaltsgegenstände handeln würde. Vorräte für Nahrungsmittel sind zwar im Allgemeinen als Haushaltsgegenstände zu bezeichnen, da sie der gemeinsamen Lebensführung dienen und für das Zusammenleben bestimmt sind, bei den Weinen handele es sich in diesem Fall aber um Gegenstände, welche dem Hobby eines Ehegatten zuzuordnen sind. Das Gericht führte weiter aus, das Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder den persönlichen Interessen des Ehegatten dienen, keine Haushaltsgegenstände sind. Der Ehemann war Weinliebhaber, die Ehefrau konsumierte dagegen selten Wein und zeigte auch kein Interesse am Hobby ihres Mannes. Der Wein war deshalb nicht zur gemeinsamen Lebensführung bestimmt gewesen und daher kein Haushaltsgegenstand. Das Gericht führte hierzu allerdings noch aus, dass eine möglicherweise gewonnene Wertsteigerung im Vermögen des Mannes im Rahmen des Zugewinnausgleiches noch ausgleichsfähig sei.