Nimmt ein Elternteil in der ersten Phase der räumlichen Trennung eigenmächtig das gemeinsame Kind aus dem gewohnten Umfeld heraus und bringt es in eine neue Umgebung, so kann das Kindeswohl gefährdet sein

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.04.2011
Az.: 6 UF 40/ 11

Die Parteien stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren gemeinsamen Sohn. Das Kind wurde im Jahre 2007 geboren, die Eltern waren jedoch nie miteinander verheiratet, weshalb der Kindesvater die Vaterschaft anerkannte und beide Elternteile eine Sorgerechtserklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts abgaben. Kurz vor Weihnachten 2010 trennten sich die Parteien, die Kindesmutter zog mit dem gemeinsamen Sohn zu ihren Eltern in eine andere Stadt.
Mittels Eilantrag im Januar 2011 erhielt der Kindesvater im Februar 2011 nach mündlicher Anhörung der Eltern und des Kindes sowie eines Jugendamtsberichtes das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Kindesmutter wurde aufgetragen, das Kind an den Vater herauszugeben. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Mutter.

Ein Ehepartner muss auch in der Trennungszeit seine während der Ehe ausgeübte Tätigkeit weiter ausführen oder eine ähnliche Tätigkeit aufnehmen. Ausbildungsunterhalt steht nur insoweit zu, wie er aufgrund ehebedingter Nachteile gerechtfertigt ist

OLG Bremen, Beschluss vom 28.02.2012
Az.: 5 UF 6/12

Die Parteien streiten um die Höhe des Trennungsunterhaltes.
Die aus Litauen stammende Antragstellerin hatte sich im November 2010 von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, getrennt und war nach Bremen gezogen. Aus der Ehe der Parteien ist eine gemeinsame Tochter hervorgegangen, welche in Bremen in der Zeit von 8 bis 14 Uhr den Kindergarten besucht. Ab Februar 2010 bis zur Trennung hatte die Antragstellerin in Teilzeit als Reinigungskraft gearbeitet. Inzwischen besucht die Antragstellerin Sprach- und Berufsqualifizierungskurse, um ihre Deutschkenntnisse insoweit zu verbessern, dass sie die Voraussetzungen für die von ihr beabsichtigte Ausbildung erfüllt.

Vorläufige Teilnahme nichtkonfessioneller Kinder am Religionsunterricht bis zur Entscheidung in der Hauptsache schadet nicht dem Kindeswohl

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.09.2012
Az.: II-12 UF 108/12

Die Parteien sind Eltern zweier sechsjähriger schulpflichtiger Kinder und streiten um deren Teilnahme an Schulgottesdiensten am Religionsunterricht der 1. Klasse. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Monschau, hatte dem Vater die Entscheidung über den Besuch am Religionsunterricht und dem Schulgottesdienst während der Grundschulzeit übertragen. Der Vater entschied sich für eine Teilnahme. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Beschwerde ein und beantragte zudem bis zur endgültigen Entscheidung eine Aussetzung der Teilnahme am Religionsunterricht und dem Schulgottesdienst.