Hat ein Samenspender das Recht die Vaterschaft anzufechten?

Ist es für den Samenspender möglich die Vaterschaft anzufechten, wenn der rechtliche Vater vor dem Akt der Zeugung nicht in die stattfindende Befruchtung eingewilligt hat?

Grundsätzlich ist es für Samenspender möglich gemäß § 1600 Abs. I, Nr.2 BGB die Vaterschaft anzufechten, wenn der rechtliche Vater (d.h. der eingetragene) vor der Zeugung nicht in die Befruchtung nach § 1600 Abs. V BGB eingewilligt hat.

Im vorliegenden Fall wurde ein Kind durch Samenspende im Jahr 2008 gezeugt. Der Samenspender gab der Mutter des Kindes seinen Samen zur Befruchtung. Beide – Mutter und Samenspender – leben in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften.

Entwicklung der eingetragenen Lebenspartnerschaften

Der vorliegende Beitrag setzt sich im Bereich des Familienrechts mit der Entwicklung der eingetragenen Lebenspartnerschaften auseinander. Er skizziert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und geht auf das Ehegattensplitting ein. Abschließend zeigt er offene Rechtsfragen und eine mögliche Entwicklung auf.

I. Einleitung

Berücksichtigung von Fahrkosten beim Trennungsunterhalt

Müssen Fahrtkosten, die durch die Trennung bedingt sind, bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt werden?

Grundsätzlich müssen die Fahrtkosten zu dem Arbeitsort bei der Ermittlung des Einkommens für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt und abgezogen werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach der Trennung ein weiterer Weg zurückgelegt werden muss.

Vorliegend trennen sich die Eheleute und der Ehemann zieht zu seiner neuen Partnerin. Dadurch verlängert sich sein Arbeitsweg pro Fahrt zur Arbeit um 40 km, also 80 km insgesamt. Die Ehefrau legt wie vorher 35 km zur Arbeit zurück. Für sie ändert sich nichts. In dem Unterhaltsverfahren streiten sich die Parteien um die Anerkennung dieser Fahrtkosten.

Kosten eines privaten Repetitoriums als Mehrbedarf

Können Kosten für ein privates juristisches Repetitorium als Mehrbedarf geltend gemacht werden?

Kann von Studenten an einer Universität ein kostenloses juristisches Repetitorium besucht werden, so sind Kosten für ein privates Repetitorium nicht als Mehrbedarf anzusehen.

Im vorliegenden Fall studiert die 1988 geborene Tochter Rechtswissenschaften im sechsten Fachsemester. Seit September 2012 nimmt sie an einem privaten juristischen Repetitorium teil, um sich auf das Erste Juristische Examen vorzubereiten. Hierdurch entstehen monatliche Kosten in Höhe von 190 Euro.

Müssen Fahrtkosten bei Auszubildenden berücksichtigt werden?

Kann ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches sich in der Ausbildung befindet, zur Arbeit entstehende Fahrtkosten neben der Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend machen?

Grundsätzlich kann ein unterhaltsberechtigtes Kind im Hinblick auf seine Ausbildung notwendige Fahrtkosten zum Ausbildungsort und seine ihm zustehende Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf nebeneinander geltend machen. Das eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes mindert jedoch die Bedürftigkeit. Mithin auch den Anspruch auf Unterhalt.