Nach 30jähriger Ehe mit Ausbildungsabbruch und Kinderbetreuung steht ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu

Beschluss vom 21.02.2012 – OLG Brandenburg
Az.: 10 UF 253/11

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt seit Rechtskraft der Scheidung. Die Ehe der Parteien wurde am 14.03.1980 geschlossen und am 18.10.2011 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe gingen zudem zwei inzwischen volljährige Kinder (geb. 1979 und 1986) hervor. Der Antragssteller arbeitet vollschichtig als Kraftfahrer, wohnt mietfrei im ehemals gemeinsamen Haus und erhält ein Einkommen in Höhe von 1540 € netto. Im Rahmung der Scheidung wurde der Antragsgegnerin ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von 358 € monatlich für unbefristete Dauer zugesprochen, wogegen sich der Antragssteller hier wehrte, da er vor allem keine ehelichen Nachteile in Bezug auf die Berufsausübung der Antragsgegnerin feststellen mochte, da diese sich nie intensiv um eine Vollbeschäftigung bemüht habe.

Die Antragsgegnerin hatte kurz vor der Eheschließung eine Ausbildung zur Gärtnerin begonnen und diese im Hinblick auf die Geburt des ersten Kindes abgebrochen. Infolgedessen betreute die Antragsgegnerin die Kinder, versorgte den Haushalt und war bis zur Scheidung nur stundenweise in verschiedenen Arbeitsverhältnissen tätig. Zudem absolvierte die Antragsgegnerin mehrere Weiterbildungen, aus denen sich allerdings kein vollschichtiges Arbeitsverhältnis ergab. Erst 2009 erhielt sie ihr heutiges Arbeitsverhältnis über 30 Wochenstunden beim Kreissportbund. Sie erzielt hieraus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 998 €. Die Antragsgegnerin wendete dagegen ein, dass sie ohne die Ehe und Kinderbetreuung ihre Ausbildung abgeschlossen hätte und heute ein Bruttogrundgehalt von 3000 € erhalten würde.

Das Gericht führte hierzu aus, dass der Antragsgegnerin gemäß § 1573 Abs. 2 BGB der Unterhaltsanspruch in dargestellter Höhe voll zustehen würde und es auch keine Befristung oder Herabsetzung des Anspruches nach § 1578 b BGB geben würde. Denn es gäbe keine vom Antragssteller vorgetragenen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe und die Kinder heute einer ungelernten Tätigkeit nachgehen würde. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte sich die Antragsgegnerin bereits seit einem Jahr in der Berufsausbildung befunden und hätte diese höchstwahrscheinlich auch abgeschlossen und so ein deutlich höheres Einkommen erzielt. Diesen ehebedingten Nachteil, welcher nach wie vor andauert und wohl auch nicht mehr ausgeglichen werden kann, muss der Antragssteller daher unter anderem aufgrund der 30jährigen Dauer der Ehe, aus der eben auch wirtschaftliche Verflechtungen entstehen, ausgleichen.