Strafbarkeit der Verletzung der Unterhaltspflicht

Nach der Scheidung von Eheleuten kommt es vor, dass der eine Ehepartner dem anderen Ehepartner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Sind durch eine Scheidung auch Kinder betroffen, wird der nichtbetreuende Elternteil dem Kind ebenfalls zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein. Doch was geschieht, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Zahlungen nicht nachkommt.

Vielen Unterhaltsverpflichteten ist nicht bewusst, dass sie eine Straftat begehen. Nach § 170 Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.

I Zweck und Praxis

Ziel dieser Norm ist der Schutz des Unterhaltsberechtigten und der Allgemeinheit, die im Fall der Nichtzahlung einspringen muss.

In der Praxis werden die Verfahren nach § 170 Abs.1 StGB bei Nichtzahlung des Unterhaltes an Kindern betrieben. Der Anstoß erfolgt meist durch den betreuenden Elternteil oder durch die Vorschusskasse.

II Ab wann macht man sich strafbar?

Eine Voraussetzung ist das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Das Strafrecht hat keine Regelungen zum Unterhalt. Aus diesem Grund ist auf die Regelungen zum Unterhalt im BGB verwiesen. Es ist aber zu beachten, dass der Strafrichter das Vorliegen einer Unterhaltspflicht selbständig prüfen muss. Ein Strafrichter ist dabei nicht an die zivilrechtlichen Entscheidungen gebunden.

Bei der Prüfung der Unterhaltspflicht muss auch ein Strafrichter auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten eingehen.

Auch die Überprüfung der Leistungsfähigkeit richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
Für die Annahme der Leistungsfähigkeit genügt teilweise Leistungsfähigkeit. In Grenzfällen genügt nicht das pauschale Vorbringen des Unterhaltsverpflichteten, dass er glaubte aufgrund einer fehlenden Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Es muss plausibel zu der Irrtumslage vorgetragen werden. Schulden des Unterhaltsverpflichteten können sich auf die Unterhaltspflicht auswirken. Sie müssen durch den Strafrichter festgestellt werden. Die kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch gemindert oder sogar ganz ausgeschlossen wird.

Daneben muss der Unterhaltsberechtigte bedürftig sein. Die Bedürftigkeit in entfällt, wenn ein eigenes Einkommen vorliegt oder ein Vermögen vorhanden ist.

Erst durch die Gefährdung des Lebensbedarfs wird eine einfache Nichtzahlung des Unterhalts zu einer Straftat. Eine Gefährdung scheidet aus, wenn der Unterhaltsberechtigte von einer anderen Seite Unterhalt bekommt. So ist bei Kindesunterhalt immer zu prüfen, ob der andere Elternteil einen höheren Unterhaltsbeitrag zur Deckung des Lebensbedarfes des Kindes aufbringen kann.

III Entscheidung des Strafrichters

Ein Strafrichter kann sich bei der Berechnung des Unterhaltes an die in Rechtssprechung der Familiensenate der Oberlandesgerichte entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen orientieren. Dagegen ist er nicht an eventuell vorhandenen zivilgerichtlichen Urteile über das Bestehen und der Höhe von Unterhalt oder an geschlossenen Vergleichen über den Unterhaltsanspruch gebunden.