Auseinandersetzung des ehelichen Haushalts

In Deutschland bleiben nicht alle Ehepaare bis an ihr Lebensende mit einander verbunden. Trennt sich ein Ehepaar, stellt sich die Frage, was mit den Haushaltsgegenständen aus der gemeinsamen Ehewohnung geschieht. Ein Streit entfacht meist um die wertvollen Gegenstände. Wenn aus Liebe Hass geworden ist, streitet man sich aber auch um die kleinen Dinge des Lebens.

I Grundsatz

Bei der Auseinandersetzung des ehelichen Haushaltes ist zunächst einmal das Eigentumsverhältnis zum betreffenden Gegenstand festzustellen. Denn in einer Ehe gilt bei weitem nicht, dass alle Gegenstände dem Ehepaar zusammen gehören. Was im Alleineigentum eines Ehepartner steht, bleibt weiterhin in seinem Eigentum und unterfällt nicht der Auseinandersetzung des ehelichen Haushalts. Daher können nur solche Haushaltsgegenstände einem Ehepartner zugewiesen werden, die im Miteigentum stehen. Das Gesetz stellt eine Vermutung auf, § 1568 b Abs.2 BGB. Demnach stehen Haushaltsgegenstände im Miteigentum der Eheleute, deren Anschaffung für den gemeinsamen ehelichen Haushalt dient.

II Was ist darunter zu verstehen?

Doch was ist mit der Anschaffung von Haushaltsgegenständen für den gemeinschaftlichen ehelichen Haushalt gemeint?

Als Haushaltsgegenstände gelten alle beweglichen Gegenstände. Darunter fallen auch Einbauküchen, wenn es sich dabei um eine Standartküche handelt. Ist die Küche jedoch für die Wohnung angefertigt wurden, ist sie wesentlicher Bestandteil der Wohnung und kein Haushaltsgegenstand mehr. Unter den Begriff des Haushaltsgegenstandes fallen auch keine Immobilien.

Bei der Anschaffung handelt es sich um einen entgeltlichen Erwerb. Somit fallen keine Schenkungen hierunter. Für Schenkungen an die Eheleute, z.B. Hochzeitsgeschenke oder nur an einen Ehegatten gelten die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze und nicht die des Auseinandersetzunge des ehelichen Haushaltes.

Die Anschaffung muss für den gemeinsamen ehelichen Haushalt vorgenommen wurden sein. Nicht erfasst sind Anschaffungen vor der Eheschließung. Es ist dabei allein auf die Eheschließung abzustellen. Haben die Eheleute zuvor gemeinsam in der Wohnung gelebt, ist das irrelevant.
Der Begriff des gemeinschaftlichen Haushaltes umfasst nicht nur die Wohnung, sondern auch solche der Ferienwohnung, Wochenendhäuser etc. Ob ein Haushaltsgegenstand Bestandteil des ehelichen Haushaltes werden soll, hängt davon, ob es der gemeinschaftlichen Nutzung dienen soll. Dient ein Haushaltsgegenstand allein der Berufstätigkeit eines Ehepartners oder seinem Hobby, handelt es sich um keinen gemeinschaftlichen Haushaltsgegenstand.

III Widerlegung der Vermutung

In dem zuvor Beschriebenen handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, dass Anschaffungen von Haushaltsgegenständen für den gemeinschaftlichen ehelichen Haushalt im Miteigentum der Eheleute stehen. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Dazu ist ein substantiierter Sachvortrag desjenigen notwendig, der sich auf sein Alleineigentum an dem Haushaltsgegenstand beruft. Es werden daran sehr hohe Anforderungen gestellt.