Rückständiges Betreuungsunterhaltsgeld

Wie kann rückständiger Unterhalt für ein nichteheliches Kind geltend gemacht werden? Gibt es Besonderheiten?

Der Unterhaltsschuldner muss von dem Unterhaltsempfänger grundsätzlich vorher aufgefordert werden und in Verzug gesetzt werden (gemäß § 1613 Abs. I, S.1 BGB), um rückständiges Unterhaltsgeld gemäß § 1615 Abs. I BGB zu fordern.

Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes. Der Vater erkannte zwei Monate nach der Geburt des Kindes (Juni 2010) die Vaterschaft an. Am 7. März 2011 forderte die Mutter erstmals mit Schreiben rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt. Sie fordert die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus der Unterhaltstabelle ergibt und der Erwerbsminderungsrente, die sie erhält. Der Betrag aus der Tabelle ist 770 Euro, ihre Rente 551,25 Euro. Sie möchte diesen Differenzbetrag seit der Geburt des Kindes erstattet bekommen.

Das Familiengericht spricht der Mutter die rückständigen Beträge zu und gewährt laufenden Unterhalt bis zum dritten Kindergeburtstag ohne die Laufzeit zu befristen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Das Oberlandesgericht weist seine Beschwerde zurück. Gegen die Abweisung legt der Vater Rechtsbeschwerde ein. Er wendet sich gegen die rückständigen Unterhaltsforderungen.

Rückwirkend kann Unterhalt nur dann geltend gemacht werden, wenn sich der Vater in Verzug befindet, aufgefordert wurde Auskunft zu geben oder der Anspruch bereits rechtshängig ist.

Bei dem § 1615 I Abs. III, S.1 BGB handelt es sich, wie schon aus dem klaren Wortlaut hervorgeht, um eine Rechtsgrundverweisung auf den § 1613 BGB. Hiermit wollte der Gesetzgeber nichtehelichen Kindern keine Sonderstellung einräumen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf § 1615 I Abs. II, S.3 BGB.

Einer Befristung des Unterhalts bedarf es grundsätzlich gemäß § 1570 BGB nicht. Dies ergibt sich aus der Systematik der Norm. Der Anspruch für Betreuungsunterhalt innerhalb der ersten drei Jahre und für die Zeit danach ist ein einheitlicher Anspruch.

Den Betreuungsunterhalt kann das Gericht nur dann abweisen (nach dem dritten Jahr), wenn das Kind keine Betreuungsbedürftigkeit mehr aufweist und sich so keine Notwendigkeit einer Verlängerung des Unterhalts ergibt.

Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe ist zu berücksichtigen, dass bei dem Selbstbehalt der Kindesunterhalt vom Einkommen abzuziehen ist.

Auf die gleiche rechtliche Problematik hatten zuvor das OLG Köln und das OLG Schleswig (NJW 2003, 3715) anders geantwortet. Beide Gerichte entschieden genau gegenteilig.

(BGH Beschl. v. 2.10.2013 – XII ZB 249/12)