Müssen Fahrtkosten bei Auszubildenden berücksichtigt werden?

Kann ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches sich in der Ausbildung befindet, zur Arbeit entstehende Fahrtkosten neben der Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend machen?

Grundsätzlich kann ein unterhaltsberechtigtes Kind im Hinblick auf seine Ausbildung notwendige Fahrtkosten zum Ausbildungsort und seine ihm zustehende Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf nebeneinander geltend machen. Das eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes mindert jedoch die Bedürftigkeit. Mithin auch den Anspruch auf Unterhalt.

Vorliegend hat der Sohn gegenüber dem Vater einen Anspruch auf Unterhalt. Der Sohn befindet sich in einer Ausbildung. Im ersten Lehrjahr erhält er ein monatliches Gehalt von 316 Euro, im zweiten Lehrjahr ein Gehalt von monatlich 332 Euro, plus Kindergeld. Ihm entstehen für die Fahrten zur Ausbildungsstätte monatliche Kosten in Höhe von 539 Euro.

Der Vater vertritt die Ansicht, dass die Fahrtkosten von seinem Sohn nicht weiter zu berücksichtigen seien, da hiervon bereits die Pauschale für den Mehrbedarf abgezogen wird.

Das zuständige Amtsgericht rechnet einen Teil der Fahrtkosten von dem Gehalt des Sohnes ab, einen Teil von der Ausbildungspauschale (90 Euro). Gegen diese Berechnung wenden sich sowohl der auf Unterhalt in Anspruch genommene Vater als auch der Sohn mit Gesuchen nach Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf ein Beschwerdeverfahren.

Hierauf ergeht ein Hinweisbeschluss vom OLG Köln. Die Beschwerde des Sohnes hat Aussicht auf Erfolg, die des Vaters hingegen nicht.

Grundsätzlich kann ein sich in der Ausbildung befindendes Kind die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte von seinem anrechenbaren Einkommen auch dann in Abzug bringen, wenn die Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 90 Euro abgezogen wird. Die Pauschale ist dafür gedacht, dass der sich in der Ausbildung befindende Lernmittel erwerben muss. Dies ist bei Arbeitnehmern nicht der Fall oder falls doch, ist es möglich, dies steuerlich abzusetzen. Ferner stellt die Pauschale einen Arbeitsanreiz dar. Diese Gründe sprechen dafür, dass eine Verrechnung der geltend gemachten Fahrtkosten mit der Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf nicht möglich ist. Somit sind bei richtiger Anwendung beide Positionen nebeneinander in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn dies zu einem Wegfall von anzurechnendem Einkommen des Sohnes führt.

Grundsätzlich mindert – von unterhaltsberechtigten Kindern – in der Ausbildung erzieltes Gehalt den Anspruch auf Unterhalt. Anders sieht es jedoch bei Ferienjobs und Werkstudentenjobs bei Schülern und Studenten aus. Dieses Gehalt ist in aller Regel nicht oder wenn nur zum Teil bedarfsmindernd. Schüler und Studenten haben neben ihrer Ausbildung keine Pflicht Einkommen zu erzielen. Erzielen sie dennoch (geringfügiges) Einkommen, so ist dieses Einkommen solange anrechnungsfrei bis die Ausbildung unter der Erwerbstätigkeit leidet.

(OLG Köln, Hinweisbeschluss v. 30.1.2013 – 4 UF 218/12)

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