Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen, die nach der Dreiteilungsmethode des BGH vereinbart wurden

Können Unterhaltsvereinbarungen, die nach der Dreiteilungsmethode des BGH zustande gekommen sind, angepasst werden? Ab wann ist dies möglich und bedarf es spezieller Voraussetzungen?

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 ist die Dreiteilungsmethode des BGH verfassungswidrig. Die Vereinbarungen über Unterhalt unterliegen hinsichtlich einer Anpassung den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Eine Anpassung ist für Unterhaltszeiträume ab 1.2.2011 möglich.

Vorliegend waren die Eheleute seit 1962 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei volljährige Kinder hervorgegangen. Streitgegenstand ist nachehelicher Unterhalt ab dem 30.7.2008.

In dem Scheidungsverfahren im Jahr 1998 wurde ein Vergleich geschlossen, aus dem sich der Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Der Ehemann hat wieder geheiratet. 2008 erhob der Mann Klage, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Das AG hat den Vergleich geändert und festgelegt, dass er nur noch reduziert zahlen muss. In der Berufung kommt es zu einem Teilvergleich, mit dem Inhalt, dass ab dem 30.7.2008 kein Anspruch auf Unterhalt mehr besteht. Der Vergleich kam durch einen Hinweis des OLG zustande, unter Bezugnahme auf die Dreiteilungsmethode des BGH. Das OLG wies darauf hin, dass sich wegen der zweiten Ehefrau kein Bedarf für die ehemalige Ehefrau ergeben würde. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ficht die Frau den Teilvergleich an.

Das Urteil des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode führt nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit des Vergleiches.

Eine Anfechtung nach den allgemeinen Regeln des BGB, hier § 119 BGB, ist für die Ehefrau nicht möglich. Diese Regelung zielt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zu dem die Eheleute davon ausgehen konnten, dass die Rechtsprechung des BGH Bestand haben wird.

Richtigerweise sind die entstandenen Fehlvorstellungen nach dem § 313 BGB zu behandeln (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Die von der Frau erhobene Abänderungsklage war nach der alten Fassung des § 323 a IV ZPO nicht auf solche Titel anwendbar. Folglich musste eine Leistungsklage erhoben werden.

Eine Anpassung nach erfolgter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist erst mit deren Verkündung möglich. Mithin ab dem 1.2.2011.

Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch für die Frau, da ein Anspruch aus § 313 BGB sonst keinen Sinn haben würde. Bezüglich der Anpassung der Unterhaltshöhe sind die geltenden Maßstäbe des § 1578 b BGB zu berücksichtigen. Dieser Paragraph ist nicht lediglich auf die Wiedergutmachung von ehebedingten Nachteilen beschränkt. Vielmehr muss auch die Dauer der Ehe eine Berücksichtigung finden. Ferner, dass die Kinder von der Frau betreut wurden und sie den Haushalt erledigt hatte. Auf Seiten des Ehemannes muss überdies die neue Unterhaltspflicht für die zweite Ehefrau beachtet werden.

Kommt nach neuem Recht ein Vergleich zustande, in dem ein Unterhaltsberechtigter auf seinen Unterhaltsanspruch verzichtet oder seinen Unterhaltsanspruch aberkennt, so ist nach § 239 I 1 FamFG eine Änderung nicht mehr möglich. Eine Änderung ist lediglich durch Leistungsklage auf § 313 BGB gestützt möglich und ist dann als sonstige Familiensache (§ 266 I Nr. 3 FamFG) anhängig.

(BGH Urt. v. 20.3.2013 – XII ZR 72/11)