Anwendbarkeit von ZPO-Vorschriften für die Räumung einer Ehewohnung?

Nach welchen Vorschriften kann eine Räumungsvollstreckung, die nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen, ist angegriffen werden? Nach welchen Vorschriften wird überdies vollstreckt?

Wird vor dem Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz ein Titel erwirkt, nachdem der andere verpflichtet ist, die eheliche Wohnung zu räumen, gelten für die Vollstreckung die Vorschriften der ZPO. Die Vollstreckung kann nach den Vorschriften und den Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts angegriffen werden.

Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht der Ehefrau die gemeinsame Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugesprochen. Der Ehemann muss aus der Wohnung ausziehen und diese räumen. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Ehemann mit, dass er die Vollstreckung zwangsweise betreiben wird. Hieraufhin beantragt der Ehemann vor dem Familiengericht gegen die Vollstreckung Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO.

Der Antrag wird mangels unzumutbarer Härte abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Ehemannes ist zulässig, aber nicht begründet.

Kommt es in einer Familiensache zu einer Räumung von einer Wohnung und soll diese nun vollstreckt werden, so ist nach den Regelungen über die Zwangsvollstreckung – welche in der ZPO geregelt sind – zu vollstrecken, § 95 Abs. I, Nr. 2 FamFG. Hieraus folgt, dass auch die Rechtsbehelfe, die sich gegen die Vollstreckung richten, nach der ZPO erfolgen, und dass das Vollstreckungsgericht über den gestellten Antrag gemäß § 765 a ZPO zu befinden hat. Kommt es dennoch zu einer Entscheidung durch das Familiengericht und wird daraufhin sofortige Beschwerde erhoben, so ist die Zuständigkeit des gemäß § 17 a V, VI Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) analog zu unterstellen.

Gegen Gerichtsentscheidungen, die einen Antrag ablehnen, ist eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO zulässig.

Materiell gesehen kommt als Begründung beispielsweise eine unzumutbare Härte in Betracht. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch abgelehnt.

Ferner folgt hieraus, dass es sich bei der Räumung einer Wohnung um eine unvertretbare Handlung handelt. Die Räumungsvollstreckung richtet sich nach § 885 ZPO. Die Vollstreckung auf Herausgabe von beweglichen Sachen nach den §§ 883 ff. ZPO.

Durch die Änderung des Mietrechtsgesetzes im Jahr 2013 kam es zu einer einfacheren Durchführung der Räumung.

(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.2.2013 – 4 WF 48/13)