Bei der Berechnung des Elternunterhaltes muss auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt werden

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.11.2012
Az.: II-8 UF 14/12

Die Parteien streiten um die Zahlung von Elternunterhalt.
Die Mutter der Antragsgegnerin lebt in einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Da die Heimkosten weder durch die Rente der Mutter oder deren Vermögen noch durch Versicherungsleistungen vollständig abgedeckt werden können, gewährte die Antragsstellerin monatliche Hilfe zur Pflege in Höhe von 1638 € zur Deckung der Heimkosten. Die Geschwister der Antragsgegnerin wurden an den Kosten beteiligt, von der Antragsgegnerin verlangte die Antragsstellerin, dass sich diese in Höhe von 113 € an den Heimkosten beteiligt.
Die Antragsgegnerin verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass sie nicht leistungsfähig sei, da sie lediglich einem 400 €-Job nachgehen würde. Der Mann der Antragsgegnerin ist berufstätig, beide bewohnen gemeinsam ein Eigenheim.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung von Elternunterhalt in Höhe von 113 € verpflichtet ist.
Die Antragsgegnerin ist als Tochter gemäß § 1601 BGB grundsätzlich gegenüber ihrer unterhaltsbedürftigen Mutter zum Unterhalt verpflichtet und somit auch verpflichtet, die Vorauszahlungen der Antragsstellerin ihrem Anteil gemäß zu ersetzen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragsgegnerin ihre Leistungsunfähigkeit nicht ausreichend darlegen konnte, insbesondere konnte die Antragsgegnerin auch nicht nachweisen, dass sie aufgrund unzureichenden Familieneinkommens nicht leistungsfähig sei. Im Rahmen des Elternunterhaltes kommt es nämlich entscheidend auf das Familieneinkommen an, da es auch möglich ist, dass der Unterhaltspflichtige, also die Antragsstellerin, den Unterhalt aus einem Taschengeldanspruch gegenüber ihrem Ehemann oder anderen eigenen Einkünften bestreiten könnte, da der Ehemann seinerseits verpflichtet ist, seiner Ehefrau Unterhalt zu leisten.
Die Antragsgegnerin konnte aber in diesem Fall ihre Leistungsunfähigkeit aufgrund eines zu geringen Familieneinkommens nicht nachweisen, das Gericht gab daher dem Antrag der Antragsstellerin statt.