Keine Verpflichtung von Studenten zur Aufnahme eines Bildungskredites zur Deckung des Lebensunterhaltes

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10.09.2012
Az.: 4 UF 94/12

Die Parteien streiten um die Höhe von Unterhalt sowie um die Aufnahme eines Bildungskredites.
Die Antragsstellerin studiert Soziologie an einer Universität in Rotterdam. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie unter anderem durch Unterhaltszahlungen ihres Vaters. Nach dem Abschluss des Bachelorstudiums in Regelstudienzeit setze die Antragsstellerin ihr Studium unmittelbar mit einem Masterstudium fort und beantragte daher beim Amtsgericht Bremen eine Abänderung des Unterhaltstitels wegen Mehrbedarfes. Der Antragsgegner, der Vater der Antragsstellerin, erkannte den Unterhaltstitel zwar an, war jedoch der Auffassung, dass er weniger Unterhalt zahlen müsse, da seine Tochter einen Bildungskredit hätte aufnehmen müssen. Der Antragsgegner stellte einen solchen Bildungskredit zudem mit dem BAföG-Darlehen gleich.
Das Amtsgericht Bremen entschied zugunsten der Antragstellerin, der Antragsgegner legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichtes bestätigt.
Insbesondere ist die Antragsstellerin nicht zur Aufnahme eines Bildungskredites verpflichtet, da ein solcher Kredit der Antragsstellerin nicht zuzumuten sei. Zudem würden mit der Aufnahme eines Bildungskredites die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt umgangen werden. Des Weiteren führte das Gericht aus, dass ein Bildungskredit nicht mit einem BAföG-Darlehen vergleichbar sei, da insbesondere die Darlehensbedingungen komplett unterschiedlich sind. So ist das BAföG-Darlehen im Gegensatz zum Bildungskredit zinslos, die Rückzahlungsmöglichkeiten sind günstiger und auch mögliche Teilerlasse sind in einem Bildungskredit nicht vorgesehen. Die Aufnahme eines Bildungskredites zur Verringerung des Unterhaltsbedarfes gegenüber dem Antragsgegner war der Antragsstellerin daher nicht zuzumuten.