Vorsorgevollmacht ersetzt keine gerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012
Az.: XII ZB 24/12

Streitgegenstand war die Reichweite einer General- und Vorsorgevollmacht.
Im September 2002 erteilte die Betroffene ihrem Sohn und ihrer Tochter eine General- und Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht befugte die Kinder der Betroffenen unter anderem zur Ausübung von Unterbringungsmaßnahmen in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, ebenso zur Vornahme von sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen, auch über einen längeren Zeitraum. Nachdem die Betroffene mehrfach gestürzt war und sich dabei einen Kieferbruch zugezogen hatte, stimmte der Sohn in Ausübung der Vollmacht einer Anbringung von Bettgittern während der Nacht und einer Fixierung der Betroffenen mittels Beckengurtes an einem Stuhl tagsüber zu.
Das Betreuungsgericht hatte daraufhin auf Anregung des Sohnes die Bewilligung der Fixierungsmaßnahmen befristet genehmigt. Hiergegen legte der Sohn in eigenem Namen und im Namen der Betroffenen Beschwerde ein, da er der Auffassung war, dass eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung aufgrund der erteilten Vollmacht entbehrlich sei.

Die Beschwerde des Sohnes hatte keinen Erfolg.
Das Gericht sah hier zunächst, dass durch die getroffenen Maßnahmen die körperliche Bewegungsfreiheit der Betroffenen eingeschränkt wurde, da diese so nicht mehr dazu in der Lage war, selbstständig über ihren Aufenthaltsort zu bestimmen. Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 BGB dient jedoch vor allem dem Zweck, dass der Gesetzgeber durch das Vormundschaftsgericht sichergestellt wissen wollte, dass einschneidende Maßnahmen, in welcher ein Bevollmächtigter einwilligt kontrolliert werden und somit der Betroffene geschützt werden soll. Zudem soll gerade durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht im Sinne des Betroffenen ausgeübt wird, ein Entzug der gerichtlichen Überprüfung ist also auch bei dem Vorliegen einer Vorsorgevollmacht unmöglich.