Nimmt ein Elternteil in der ersten Phase der räumlichen Trennung eigenmächtig das gemeinsame Kind aus dem gewohnten Umfeld heraus und bringt es in eine neue Umgebung, so kann das Kindeswohl gefährdet sein

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.04.2011
Az.: 6 UF 40/ 11

Die Parteien stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren gemeinsamen Sohn. Das Kind wurde im Jahre 2007 geboren, die Eltern waren jedoch nie miteinander verheiratet, weshalb der Kindesvater die Vaterschaft anerkannte und beide Elternteile eine Sorgerechtserklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts abgaben. Kurz vor Weihnachten 2010 trennten sich die Parteien, die Kindesmutter zog mit dem gemeinsamen Sohn zu ihren Eltern in eine andere Stadt.
Mittels Eilantrag im Januar 2011 erhielt der Kindesvater im Februar 2011 nach mündlicher Anhörung der Eltern und des Kindes sowie eines Jugendamtsberichtes das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Kindesmutter wurde aufgetragen, das Kind an den Vater herauszugeben. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Mutter.

Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Dies begründete es insbesondere damit, dass es dem Kindeswohl diene, wenn das Kind bis zur Entscheidung der Hauptsache bei seinem Vater verbleibt. Denn das Kind hatte bis zur Trennung der Eltern in der Wohnung gelebt, in welcher es nun gemeinsam mit seinem Vater wohnt. Ebenfalls war es unter anderem durch den Besuch des dortigen Kindergartens im Wohnort sozial integriert gewesen. Durch den eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes durch die Kindesmutter hatte diese nicht nur das Kindeswohl gefährdet, sondern zudem versucht, faktische Verhältnisse ohne Zustimmung des Vaters zu schaffen. Das Kind kehrte somit durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an den Vater in sein gewohntes Umfeld zurück.
Das Gericht führte zudem aus, dass es insbesondere aufgrund der eigenmächtigen Herausnahme des Kindes aus seinem Wohnumfeld durch die Kindesmutter an deren Erziehungseignung gezweifelt werden könne, da diese hierdurch hochgradig das Kindeswohl gefährdet hatte.
Des Weiteren würde ein erneuter Wechsel des Aufenthaltsortes das Kind erneut aus seinem gewohnten sozialen Umfeld reißen und bei einer Entscheidung in der Hauptsache zugunsten des Kindesvaters nochmals ein Wechsel des Aufenthaltsortes notwendig werden und dadurch das Kindeswohl durch diesen mehrmaligen Wechsel erheblich gefährdet werden.