Ein Ehepartner muss auch in der Trennungszeit seine während der Ehe ausgeübte Tätigkeit weiter ausführen oder eine ähnliche Tätigkeit aufnehmen. Ausbildungsunterhalt steht nur insoweit zu, wie er aufgrund ehebedingter Nachteile gerechtfertigt ist

OLG Bremen, Beschluss vom 28.02.2012
Az.: 5 UF 6/12

Die Parteien streiten um die Höhe des Trennungsunterhaltes.
Die aus Litauen stammende Antragstellerin hatte sich im November 2010 von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, getrennt und war nach Bremen gezogen. Aus der Ehe der Parteien ist eine gemeinsame Tochter hervorgegangen, welche in Bremen in der Zeit von 8 bis 14 Uhr den Kindergarten besucht. Ab Februar 2010 bis zur Trennung hatte die Antragstellerin in Teilzeit als Reinigungskraft gearbeitet. Inzwischen besucht die Antragstellerin Sprach- und Berufsqualifizierungskurse, um ihre Deutschkenntnisse insoweit zu verbessern, dass sie die Voraussetzungen für die von ihr beabsichtigte Ausbildung erfüllt.

Beide Parteien einigten sich auf einen Vergleich. Das Gericht führte im Rahmen des Vergleichsvorschlages jedoch aus, dass sich die Antragstellerin unverzüglich nach dem Umzug nach Bremen um eine neue Beschäftigung im Rahmen ihres alten Arbeitsverhältnisses hätte bemühen müssen, wobei ihr hierfür eine Orientierungsphase von 2 Monaten zugestanden habe. Somit sei der Antragstellerin ab Januar 2011 ein fiktives Einkommen in Höhe ihres früheren Gehaltes als Reinigungskraft zuzurechnen.
An der Ausführung einer solchen Tätigkeit war die Antragstellerin auch nicht durch die Betreuung ihrer Tochter gehindert, da diese von 8 bis 14 Uhr einen Kindergarten besucht.
Ihre Erwerbsobliegenheit erfüllte die Antragstellerin ebenso nicht durch die Belegung von Sprach- und Berufsqualifizierungskursen. Die Belegung dieser Kurse und der Wunsch einer weitergehenden Berufsqualifizierung sind zwar verständlich, allerdings schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin auch keinen Ausbildungsunterhalt, da die Antragstellerin auch ehebedingt keine Ausbildung unterlassen oder abgebrochen hat.
Zudem führte das Gericht weiter aus, dass unter der Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse und des ehelichen Lebensstandards die Ausübung einer ungelernten Tätigkeit zum Beispiel als Reinigungskraft angemessen sei und somit die von der Antragstellerin angestrebte Ausbildung nicht zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich sei.