Vorläufige Teilnahme nichtkonfessioneller Kinder am Religionsunterricht bis zur Entscheidung in der Hauptsache schadet nicht dem Kindeswohl

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.09.2012
Az.: II-12 UF 108/12

Die Parteien sind Eltern zweier sechsjähriger schulpflichtiger Kinder und streiten um deren Teilnahme an Schulgottesdiensten am Religionsunterricht der 1. Klasse. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Monschau, hatte dem Vater die Entscheidung über den Besuch am Religionsunterricht und dem Schulgottesdienst während der Grundschulzeit übertragen. Der Vater entschied sich für eine Teilnahme. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Beschwerde ein und beantragte zudem bis zur endgültigen Entscheidung eine Aussetzung der Teilnahme am Religionsunterricht und dem Schulgottesdienst.

Das Gericht lehnte die Beschwerde der Kindesmutter in sämtlichen Punkten ab.
Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung des Gerichtes war die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels und die Berücksichtigung des Kindeswohls. Das Gericht sah in diesem Fall keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels. Denn die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Teilnahme am Religionsunterricht und dem Schulgottesdienst an den Vater im Sinne von § 1628 BGB erforderte eine gründliche Auseinandersetzung des Gerichtes mit den persönlichen Umfeld und den Bedürfnissen der Kinder sowie mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Erziehungsauftrag der Eltern, welcher neben den Entscheidungen der Religionszugehörigkeit oder – nichtzugehörigkeit auch die Bildung der Kinder im hiesigen Kulturkreis umfasst.
Zudem bezweifelte das Gericht, dass die Kinder bei einem Besuch des Religionsunterrichtes bis zur Hauptsacheentscheidung Schaden nehmen könnten. Vielmehr sei es Aufgabe der Eltern, die Kinder im Rahmen des Schulbesuches auf die Teilnahme am Religionsunterricht einzustellen und durch eigenes Verhalten den Kindern eine angemessene Reflektion auf den darin vermittelten Unterrichtsstoff zu ermöglichen. Das Gericht sah daher durch die Teilnahme am Religionsunterricht und dem Schulgottesdienst keine Gefährdung des Kindeswohles, weshalb auch keine Aussetzung der Teilnahme bei diesem Unterricht notwendig sei.
Das Gericht stellte zudem in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass mit diesem Beschluss keine Entscheidung über die Religionszugehörigkeit der Kinder getroffen sei.