Hat ein Samenspender das Recht die Vaterschaft anzufechten?

Ist es für den Samenspender möglich die Vaterschaft anzufechten, wenn der rechtliche Vater vor dem Akt der Zeugung nicht in die stattfindende Befruchtung eingewilligt hat?

Grundsätzlich ist es für Samenspender möglich gemäß § 1600 Abs. I, Nr.2 BGB die Vaterschaft anzufechten, wenn der rechtliche Vater (d.h. der eingetragene) vor der Zeugung nicht in die Befruchtung nach § 1600 Abs. V BGB eingewilligt hat.

Im vorliegenden Fall wurde ein Kind durch Samenspende im Jahr 2008 gezeugt. Der Samenspender gab der Mutter des Kindes seinen Samen zur Befruchtung. Beide – Mutter und Samenspender – leben in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften.