Haben durch Samenspende gezeugte Kinder ein Recht gegenüber dem Arzt auf Bekanntgabe des Spenders?
Kinder, die durch Samenspende eines Dritten gezeugt wurden, haben ohne Ausnahme ein Auskunftsrecht gegenüber einem behandelnden Arzt oder einer Klinik auf Bekanntgabe der Identität des Spenders.
Vorliegend klagt ein durch Samenspende gezeugtes Kind gegen die behandelnde Klinik auf Auskunft über die Identität des Fremdsamenspenders. Die Eltern schlossen mit der Klinik seinerzeit einen Behandlungsvertrag ab, der unter anderem regelte, dass ein Auskunftsanspruch der Eltern auf Identität des Spenders nicht besteht. Nach Kenntniserlangung des Kindes über die Zeugung durch Samenspende klagte es auf Auskunft.