Keine Verpflichtung von Studenten zur Aufnahme eines Bildungskredites zur Deckung des Lebensunterhaltes

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10.09.2012
Az.: 4 UF 94/12

Die Parteien streiten um die Höhe von Unterhalt sowie um die Aufnahme eines Bildungskredites.
Die Antragsstellerin studiert Soziologie an einer Universität in Rotterdam. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie unter anderem durch Unterhaltszahlungen ihres Vaters. Nach dem Abschluss des Bachelorstudiums in Regelstudienzeit setze die Antragsstellerin ihr Studium unmittelbar mit einem Masterstudium fort und beantragte daher beim Amtsgericht Bremen eine Abänderung des Unterhaltstitels wegen Mehrbedarfes. Der Antragsgegner, der Vater der Antragsstellerin, erkannte den Unterhaltstitel zwar an, war jedoch der Auffassung, dass er weniger Unterhalt zahlen müsse, da seine Tochter einen Bildungskredit hätte aufnehmen müssen. Der Antragsgegner stellte einen solchen Bildungskredit zudem mit dem BAföG-Darlehen gleich.
Das Amtsgericht Bremen entschied zugunsten der Antragstellerin, der Antragsgegner legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Trennungsjahr wird durch Rücknahme der Scheidungsanträge unterbrochen

OLG Bremen, Beschluss vom 02.05.2012
Az.: 4 WF 40/12

Die Parteien stritten im vorliegenden Fall mit dem Familiengericht über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Ehepaar hatte bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet, den Antrag auf Scheidung dann aber am 22.12.2011 zurückgenommen, da zwischenzeitlich eine Versöhnung stattgefunden hatte. Später wurde erneut das Scheidungsverfahren eingeleitet, dass Gericht versagte in diesem Verfahren jedoch die VKH, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichtes legte die Antragstellerin Beschwerde ein und gab an, dass die Versöhnung und die damit verbundene Rücknahme der Scheidungsanträge nur auf Drängen der jeweiligen Eltern der Eheleute sowie im Interesse der Kinder stattfanden. Zudem hatte die erneute häusliche Gemeinschaft allenfalls nur am 22.12.2011 Bestand, so dass keine Unterbrechung des Trennungsjahres erfolgt sei.