Vor einem Sorgerechtsentzug müssen öffentliche (Erziehungs-) Hilfen als milderes Mittel in Betracht gezogen werden

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 29.05.2012
Az.: 11 UF 266/12

Die Parteien streiten um die Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzuges. Das Kind wurde im Jahre 2012 geboren, beide Kindeseltern leben zusammen. Aus einer früheren Beziehung der Mutter stammen zwei weitere Kinder, von denen das jüngere, 1995 geborene Kind, von August 2010 bis Mai 2011 stationäre Erziehungshilfe erhielt. Mit Beschluss des AG Koblenz wurden der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter weite Teile der elterlichen Sorge, u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen. Das AG Andernach hob diese Entscheidung, die im Rahmen einer einstweiligen Anordnung getroffen wurde, auf. Eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie, trotz psychischer Labilität der Kindesmutter, ist nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig, sofern regelmäßige Kontrollbesuche und der Einsatz einer Familienhilfe stattfinden würden. Die Kindesmutter stellte direkt nach dieser Entscheidung einen Antrag auf Erziehungshilfe.
Das Jugendamt legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein mit dem Ziel, der Kindesmutter Teile der elterlichen Sorge wieder zu entziehen.

Demenzerkrankung bei Eheschließung führt nicht zwingend zur Zwangsscheidung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2012
Az.: XII ZR 99/10

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Eheschließung.
Der Antragsgegner und die Antragsgegnerin waren seit 1973 partnerschaftlich verbunden. Vor der Eheschließung im Jahre 2004 war der Ehemann aufgrund eines Demenzverdachtes zunächst in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt untergebracht und wurde anschließend in ein spezialisiertes Seniorenheim verlegt. Danach kehrte er in sein Wohnhaus zurück, wo er häuslich durch seine damalige Partnerin und jetzige Ehefrau gepflegt wurde. Zusätzlich war seine Partnerin auch als Betreuerin des Mannes bestellt. Die standesamtliche Trauung des betroffenen Ehepaares fand im heimischen Schlafzimmer statt, nachdem das Paar bereits seit über 30 Jahren zusammen gelebt hatte.
Die Nichte des Ehemannes hat diese Eheschließung jedoch angefochten, da sie der Auffassung ist, ihr Onkel sei zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits nicht mehr geschäftsfähig gewesen.

Weinsammlungen gehören im Einzelfall nicht zum Hausrat

Amtsgericht München, Urteil vom 03.12.2010
Az.: 566 F 881/08

Zum Sachverhalt:
Beide Parteien stritten im Rahmen ihrer Scheidung um die Aufteilung edler Weine. Im Keller des Paares befand sich eine Weinsammlung, darunter auch sehr wertvolle Weinflaschen. Der Ehemann hatte die Weine angeschafft und sich ausschließlich alleine um die Sammlung gekümmert. Die Pflege der Weinsammlung beinhaltete nicht nur das Anschaffen und die Dokumentation des Weinbestandes sondern auch die Kontrolle, wann welcher Wein zu welchem Anlass verzehrt werden sollte. Zugang zum Weinkeller hatte alleine der Ehemann. Die Ehefrau verlangte im Rahmen der Scheidung die Hälfte des Weinbestandes oder hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 250.000 €.

Bei Wechsel in eine niedriger bezahlte Arbeitsstelle dient eine Abfindung als Lohnersatz und ist auf die Höhe des Kinderunterhaltes anzurechnen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2012
Az.: XII ZR 66/10

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Abänderung des Unterhaltes für die drei gemeinsamen Kinder. Beide Parteien schlossen 1992 die Ehe, aus welcher drei Kinder hervorgegangen sind. Nach der Trennung der Parteien wurde mittels Jugendamtsurkunden ein Kindesunterhalt in Höhe von 190% des Regelbetrages festgelegt. Noch vor Rechtskraft der Scheidung beantragte der Kläger die Herabsetzung des Unterhaltes ab Januar 2008, da ab diesem Zeitpunkt sein Einkommen gesunken sei. Das Amtgericht hatte der Klage stattgegeben, die Berufungsinstanz dagegen den Unterhalt nur in geringer Höhe herabgesetzt und die Abänderungsklage abgewiesen. Hiergegen richtetet sich die Revision des Klägers, die Parteien streiten insbesondere darum, inwieweit die Abfindung in Höhe von 70.000 €, aus dem Verlust der Arbeitsstelle des Klägers bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden muss.