Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 29.05.2012
Az.: 11 UF 266/12
Die Parteien streiten um die Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzuges. Das Kind wurde im Jahre 2012 geboren, beide Kindeseltern leben zusammen. Aus einer früheren Beziehung der Mutter stammen zwei weitere Kinder, von denen das jüngere, 1995 geborene Kind, von August 2010 bis Mai 2011 stationäre Erziehungshilfe erhielt. Mit Beschluss des AG Koblenz wurden der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter weite Teile der elterlichen Sorge, u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen. Das AG Andernach hob diese Entscheidung, die im Rahmen einer einstweiligen Anordnung getroffen wurde, auf. Eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie, trotz psychischer Labilität der Kindesmutter, ist nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig, sofern regelmäßige Kontrollbesuche und der Einsatz einer Familienhilfe stattfinden würden. Die Kindesmutter stellte direkt nach dieser Entscheidung einen Antrag auf Erziehungshilfe.
Das Jugendamt legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein mit dem Ziel, der Kindesmutter Teile der elterlichen Sorge wieder zu entziehen.