Auch bei voller Erwerbstätigkeit kann zur Sicherung des Mindestkindesunterhaltes die Aufnahme einer Nebentätigkeit verlangt werden

OLG Köln – Beschluss vom 11.08.2011
Az.: 4 WF 122/11

Die Parteien stritten hier um die Höhe des Kindesunterhaltes. Der Antragsgegner arbeitet an 5 Tagen die Woche insgesamt 35 Stunden, konnte aber dennoch nicht seine Unterhaltsverpflichtung in Höhe des Existenzminimums des minderjährigen Kindes erfüllen. Das Amtsgericht Brühl entschied daher, dass sich der Antragsgegner ein fiktives Einkommen in Höhe von 200,00 € zurechnen lassen müsse, da es ihm zumutbar sei, eine Nebentätigkeit zur Sicherung des Existenzminimums seines Kindes aufzunehmen, er sich bisher aber nicht um eine solche bemüht hatte.
Der Antragsgegner legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl Beschwerde ein.

Kindesmutter darf bei gemeinsamen Sorgerecht das Kind nicht gegen den Willen des Kindesvaters in Deutschland zurückbehalten

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21.05.2012
Az.: 18 UF 171/11

Der Sachverhalt, dem die Entscheidung zugrunde liegt, verhielt sich so, dass die Parteien geschieden sind und eine gemeinsame 8-jährige Tochter haben. Der Kindesvater besitzt die US-Amerikanische Staatsbürgerschaft und lebt in den USA, die Kindesmutter und die Tochter besitzen die Deutsche und die US-Amerikanische Staatsbürgerschaft und leben derzeit in Deutschland. Im Rahmen der Ehescheidung hatten beide Parteien vor einem US-Amerikanischen Gericht ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart, womit alle wesentlichen Entscheidungen von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden müssen. 2010 reiste die Kindesmutter mit der Tochter nach Deutschland und verweigert seitdem, gegen den Willen des Kindesvaters, eine Rückkehr in die USA.
Das Amtsgericht Celle hatte in diesem Fall eine Rückkehr des Kindes in die USA angeordnet. Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein.

Das Verschweigen der Vaterschaft eines anderen Mannes führt, unabhängig von der Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, zur Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.02.2012
Az.: XII ZR 137/01

Zum Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Der 1942 geborene Kläger und die 1942 geborene Beklagte schlossen im Jahr 1967 die Ehe. Aus der Ehe gingen eine 1967 geborene Tochter sowie ein 1984 geborener Sohn hervor, welche beide als Kinder des Klägers im rechtlichen Sinne gelten. Die Ehe der Parteien wurde 1997 rechtskräftig geschieden. Die Beklagte, eine ausgebildete Frisörin, war während der Ehe nicht erwerbstätig. Der Kläger arbeitete als Diplomingenieur, daher vereinbarten beide Parteien einen nachehelichen Unterhalt zugunsten der Beklagten in Höhe von monatlich 1500 €. Der Kläger machte hier eine Verwirkung des Unterhaltes ab November 2006 geltend, da die Beklagte ihm wissentlich verschwiegen hatte, dass ein anderer Mann leiblicher Vater des gemeinsamen Sohnes war.
Das Amtsgericht hatte nach Prüfung der Vaterschaftsverhältnisse der Klage stattgegeben, auch die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten war erfolglos.

Hat eine Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keine Berufsausbildung absolviert, kann nicht von ehebedingten (beruflichen) Nachteilen ausgegangen werden

Beschluss des OLG Hamm vom 29.03.2012
Az.: 2 UF 215/11

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung nachehelichen Unterhaltes. Die Parteien schlossen 1985 die Ehe, welche 2011 rechtskräftig geschieden wurde. Aus der Ehe sind 1987 geborene Zwillinge hervorgegangen. Aus einer früheren Ehe (geschieden 1981) brachte die Antragsgegnerin zudem zwei weitere Kinder mit in die Ehe. Das Amtsgericht hatte der Antragsgegnerin 61,00 € nachehelichen Unterhalt zugesprochen, welcher bis 2014 befristet ist. Hiergegen legte die Antragsgegnerin, welche kostenlos das ehemalige Familienheim bewohnt, Beschwerde ein und machte ehebedingte Nachteile in der eigenen Berufsausübung, sowie zu berücksichtigende Mehrarbeit des Antragsstellers in der Berechnung des Unterhaltes geltend.