Ehebedingte Rentennachteile und auch ein Karriereverzicht müssen auch beim nachehelichen Altersunterhalt berücksichtigt werden

BGH, Urteil vom 07.03.2012
Az.: XII ZR 145/09

Zum Sachverhalt:
Die beiden Parteien stritten im Rahmen einer Abänderungsklage um den Wegfall eines 1995 geregelten Vergleiches um den Ehegattenunterhalt, durch den die Beklagte Aufstockungsunterhalt in Höhe von 562,42 € erhielt. Die Ehe des 1940 geborenen Klägers und der 1944 geborenen Beklagten wurde 1967 geschlossen und 1982 geschieden. Aus der Ehe ging der 1971 geborene Sohn hervor. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Kläger Student und die Beklagte als Sport- und Gymnastiklehrerin tätig. Nach der Geburt des Sohnes versorgte die Beklagte drei Jahre lang den Haushalt und das Kind und nahm zwischen 1974 und 1987 eine Teilzeitbeschäftigung auf, bevor sie von 1987 bis zum Rentenbeginn 2007 wieder Vollzeit arbeitete. Der Kläger ist inzwischen wiederverheiratet und seit 2005 pensioniert.

Nach 30jähriger Ehe mit Ausbildungsabbruch und Kinderbetreuung steht ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu

Beschluss vom 21.02.2012 – OLG Brandenburg
Az.: 10 UF 253/11

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt seit Rechtskraft der Scheidung. Die Ehe der Parteien wurde am 14.03.1980 geschlossen und am 18.10.2011 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe gingen zudem zwei inzwischen volljährige Kinder (geb. 1979 und 1986) hervor. Der Antragssteller arbeitet vollschichtig als Kraftfahrer, wohnt mietfrei im ehemals gemeinsamen Haus und erhält ein Einkommen in Höhe von 1540 € netto. Im Rahmung der Scheidung wurde der Antragsgegnerin ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von 358 € monatlich für unbefristete Dauer zugesprochen, wogegen sich der Antragssteller hier wehrte, da er vor allem keine ehelichen Nachteile in Bezug auf die Berufsausübung der Antragsgegnerin feststellen mochte, da diese sich nie intensiv um eine Vollbeschäftigung bemüht habe.