Keine Anwendung von EU-Recht bei Kindesverzug von Deutschland in einen Nicht-EU Mitgliedsstaat

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Urteil vom 12.04.2012
Az.: 17 UF 22/12

Vor dem OLG Stuttgart stritten die beteiligten Eltern um das Umgangsrecht für ihre im April 2005 geborene Tochter. Beide Eltern lebten seit Sommer 2006 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland. Seit August 2006 lebten beide Elternteile voneinander getrennt. Das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter wurde durch Beschluss vom Oktober 2010 auf den Vater übertragen und das Umgangsrecht ist durch ein Urteil des Familiengerichts Stuttgart im Oktober 2008 geregelt worden.